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VI.
Zu Artikel 7.
1. Bei Aufstellung der Bauprojekte zu den im Artikel 7 bezeichneten Neu-Anlagen oder Verände-
rungen ist der Postverwaltung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, ihr Bedürfniß an Dienst= und Dienstwoh-
nungsräumen anzumelden.
Die Genehmigung des Bauplans steht der Eisenbahn-Aussichtsbehörde zu. In Ermangelung einer
Verständigung zwischen Post= und Eisenbahnverwaltung darüber, ob die von der Post verlangten Diensträume
oder besonderen baulichen Anlagen durch den Eisenbahnbetrieb bedingt sind, und ob die Eisenbahnverwaltung
zur miethsweisen Beschaffung von Dienstwohnungsräumen anzuhalten ist, sowie endlich über die Lage und
Einrichtung der Postdiensträume entscheidet der Bundesrath nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 1
des Gesetzes.
2. Die von der Eisenbahnverwaltung beschafften Postdienst= bezw. Dienstwohnungsräume sind der
Postverwaltung in einem zur beabsichtigten Verwendung geeigneten, gebrauchsfähigen Zustande zu übergeben.
3. Die bauliche Unterhaltung der der Post überwiesenen Räumlichkeiten geschieht von Seiten und
für Rechnung der Eisenbahnverwaltung. Zur baulichen Unterhaltung ist hierbei jedoch die Aussührung solcher
Reparaturen 2c. nicht zu rechnen, welche nach den in dem betreffenden Staate geltenden Bestimmungen über
die Unterhaltung von Dienstwohnungen der Staatsbeamten, für Rechnung der Inhaber auszuführen sind.
Zwar hat die Eisenbahnverwaltung auch bei Reparaturen dieser Art auf Verlangen der Postverwaltung die
Vermittelung zu übernehmen; die Kosten sind aber der Postverwaltung in Rechnung zu stellen.
4. Für die Beschaffung und Unterhaltung der Postdienst= bezw. Dienstwohnungsräume zahlt die
Postverwaltung an die Eisenbahnverwaltung eine jährliche Miethsvergütung von sieben Prozent des Baukapitals.
Als Baukapital gilt der Betrag der Herstellungskosten einschließlich des Preises für den Grund
und Boden.
Bei Gebäuden, welche ausschließlich von der Postverwaltung benutzt werden, wird das Baukapital
ungetheilt zur Berechnung gezogen.
Bei solchen Gebäuden dagegen, in denen die Postverwaltung nur einen Theil der vorhandenen Räum-
lichkeiten benutzt, wird derjenige Theil des Baukapitals des ganzen Gebäudes in Ansatz gebracht, welcher auf
die von der Postverwaltung benutzten Räumlichkeiten nach dem Verhältniß des Raumes derselben zu dem
Raume des ganzen Gebäudes entfällt und ist dabei der Bauwerth der gemeinschaftlich benutzten Flure, Treppen
und Bodenräume auf die Eisenbahn= und auf die Postverwaltung nach dem Verhältniß des von jeder Ver-
waltung benutzten Raumes zu vertheilen. Unter dem Ausdrucke „Raum des ganzen Gebäudes“ ist die Summe
des quadratischen Inhalts der lichten Räume sämmtlicher Etagen, unter Hinzurechnung des Bodenraumes zu
verstehen. Von dieser Gesammtsumme ist vorweg die Summe der auf die gemeinschaftlich benutzten Flur-,
Treppen= und Bodenräume fallenden Quadratmeter in Abzug zu bringen, so daß es also in Bezug auf jene
gemeinschaftlich benutzten Räume einer besonderen Repartition nicht bedarf.
5. Die Reinigung, Erleuchtung und Heizung der zu dienstlichen Zwecken benutzten Räume liegt
derjenigen Verwaltung ob, welche die Räume benutzt. Die Reinigung, Erleuchtung und Heizung der gemein-
schaftlich zu dienstlichen Zwecken benutzten Räume besorgt die Eisenbahnverwaltung gegen Erstattung der
Hälfte eines zu berechnenden Kosten-Pauschquantums.
Für die Reinigung und Erleuchtung der für Dienstzwecke gemeinschaftlich benutzten Flure und
Treppen werden nur die im Interesse des Postdienstes etwa entstehenden besonderen Aufwendungen von der
Postverwaltung erstattet.
Die Reinigung und Erleuchtung der Flure und Treppen der Dienstwohnungsräume der Postbeamten
liegt der Eisenbahnverwaltung nicht ob.
6. Die für die Eisenbahnreisenden bestimmten Wartesäle können auch von den Postreisenden benutzt
werden, und zwar unter denjenigen Bedingungen bezüglich des Aufenthalts in denselben, welche für die
Benutzung der Wartesäle durch die Eisenbahnreisenden allgemein vorgeschrieben sind. Soweit den Eisen-
bahnen durch die Aufnahme der Postreisenden in den Wartesälen der Eisenbahn nachweisliche Mehrkosten
entstehen, sind dieselben von der Postverwaltung zu erstatten.
7. Die Stellen, wo Postschilder und Briefkasten anzubringen sind, werden von der Postverwaltung
nach vorheriger Verständigung mit der Eisenbahnverwaltung bestimmt. #
8. Ueber die Baupläne für die besonderen Postgebäude auf den Bahnhöfen, sowie darüber, ob die