Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

— 91 — 
VI. 
Zu Artikel 7. 
1. Bei Aufstellung der Bauprojekte zu den im Artikel 7 bezeichneten Neu-Anlagen oder Verände- 
rungen ist der Postverwaltung rechtzeitig Gelegenheit zu geben, ihr Bedürfniß an Dienst= und Dienstwoh- 
nungsräumen anzumelden. 
Die Genehmigung des Bauplans steht der Eisenbahn-Aussichtsbehörde zu. In Ermangelung einer 
Verständigung zwischen Post= und Eisenbahnverwaltung darüber, ob die von der Post verlangten Diensträume 
oder besonderen baulichen Anlagen durch den Eisenbahnbetrieb bedingt sind, und ob die Eisenbahnverwaltung 
zur miethsweisen Beschaffung von Dienstwohnungsräumen anzuhalten ist, sowie endlich über die Lage und 
Einrichtung der Postdiensträume entscheidet der Bundesrath nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 1 
des Gesetzes. 
2. Die von der Eisenbahnverwaltung beschafften Postdienst= bezw. Dienstwohnungsräume sind der 
Postverwaltung in einem zur beabsichtigten Verwendung geeigneten, gebrauchsfähigen Zustande zu übergeben. 
3. Die bauliche Unterhaltung der der Post überwiesenen Räumlichkeiten geschieht von Seiten und 
für Rechnung der Eisenbahnverwaltung. Zur baulichen Unterhaltung ist hierbei jedoch die Aussührung solcher 
Reparaturen 2c. nicht zu rechnen, welche nach den in dem betreffenden Staate geltenden Bestimmungen über 
die Unterhaltung von Dienstwohnungen der Staatsbeamten, für Rechnung der Inhaber auszuführen sind. 
Zwar hat die Eisenbahnverwaltung auch bei Reparaturen dieser Art auf Verlangen der Postverwaltung die 
Vermittelung zu übernehmen; die Kosten sind aber der Postverwaltung in Rechnung zu stellen. 
4. Für die Beschaffung und Unterhaltung der Postdienst= bezw. Dienstwohnungsräume zahlt die 
Postverwaltung an die Eisenbahnverwaltung eine jährliche Miethsvergütung von sieben Prozent des Baukapitals. 
Als Baukapital gilt der Betrag der Herstellungskosten einschließlich des Preises für den Grund 
und Boden. 
Bei Gebäuden, welche ausschließlich von der Postverwaltung benutzt werden, wird das Baukapital 
ungetheilt zur Berechnung gezogen. 
Bei solchen Gebäuden dagegen, in denen die Postverwaltung nur einen Theil der vorhandenen Räum- 
lichkeiten benutzt, wird derjenige Theil des Baukapitals des ganzen Gebäudes in Ansatz gebracht, welcher auf 
die von der Postverwaltung benutzten Räumlichkeiten nach dem Verhältniß des Raumes derselben zu dem 
Raume des ganzen Gebäudes entfällt und ist dabei der Bauwerth der gemeinschaftlich benutzten Flure, Treppen 
und Bodenräume auf die Eisenbahn= und auf die Postverwaltung nach dem Verhältniß des von jeder Ver- 
waltung benutzten Raumes zu vertheilen. Unter dem Ausdrucke „Raum des ganzen Gebäudes“ ist die Summe 
des quadratischen Inhalts der lichten Räume sämmtlicher Etagen, unter Hinzurechnung des Bodenraumes zu 
verstehen. Von dieser Gesammtsumme ist vorweg die Summe der auf die gemeinschaftlich benutzten Flur-, 
Treppen= und Bodenräume fallenden Quadratmeter in Abzug zu bringen, so daß es also in Bezug auf jene 
gemeinschaftlich benutzten Räume einer besonderen Repartition nicht bedarf. 
5. Die Reinigung, Erleuchtung und Heizung der zu dienstlichen Zwecken benutzten Räume liegt 
derjenigen Verwaltung ob, welche die Räume benutzt. Die Reinigung, Erleuchtung und Heizung der gemein- 
schaftlich zu dienstlichen Zwecken benutzten Räume besorgt die Eisenbahnverwaltung gegen Erstattung der 
Hälfte eines zu berechnenden Kosten-Pauschquantums. 
Für die Reinigung und Erleuchtung der für Dienstzwecke gemeinschaftlich benutzten Flure und 
Treppen werden nur die im Interesse des Postdienstes etwa entstehenden besonderen Aufwendungen von der 
Postverwaltung erstattet. 
Die Reinigung und Erleuchtung der Flure und Treppen der Dienstwohnungsräume der Postbeamten 
liegt der Eisenbahnverwaltung nicht ob. 
6. Die für die Eisenbahnreisenden bestimmten Wartesäle können auch von den Postreisenden benutzt 
werden, und zwar unter denjenigen Bedingungen bezüglich des Aufenthalts in denselben, welche für die 
Benutzung der Wartesäle durch die Eisenbahnreisenden allgemein vorgeschrieben sind. Soweit den Eisen- 
bahnen durch die Aufnahme der Postreisenden in den Wartesälen der Eisenbahn nachweisliche Mehrkosten 
entstehen, sind dieselben von der Postverwaltung zu erstatten. 
7. Die Stellen, wo Postschilder und Briefkasten anzubringen sind, werden von der Postverwaltung 
nach vorheriger Verständigung mit der Eisenbahnverwaltung bestimmt. # 
8. Ueber die Baupläne für die besonderen Postgebäude auf den Bahnhöfen, sowie darüber, ob die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.