Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Anlage C. 
Eintragsschein. 
Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß in der Eintragsrolle zu Leipzig, Abtheilung . . .. Nr 
folgende Eintragung bewirkt worden ist: 
  
Der: meldet an, daß 
Tag der Anmeldung: 
Leipzig, den... 
(Unterschrift). 
Bestimmungen 
über die Führung des Musterregisters. 
§. 1. 
Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichts- 
behörden geführt (G. 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und 
Modellen — Reichs-Gesetzblatt S. 11). Soweit im Nachstehenden nichts Abweichendes bestimmt ist, kommen 
die Vorschriften über die Führung des Handelsregisters auch bei dem Musterregister zur Anwendung. 
8. 2. 
Das Musterregister wird nach dem anliegenden Formular A. eingerichtet. Zu demselben ist ein 
Verzeichniß anzulegen, welches die eingetragenen Namen, beziehungsweise Firmen in alphabetischer  Reihen    
folge enthält. 
§. 3 
Zu dem Musterregister werden Akten angelegt, in welche, nach der Zeitfolge, alle dasselbe betref- 
senden Eingaben, Verhandlungen, Urkunden 2c., gebracht werden. 
Eingaben und Verhandlungen, in welchen ein Antrag auf Eintragung in das Musterregister 
enthalten ist, müssen mit dem Vermerke versehen werden, an welchem Tage und zu welcher Stunde sie 
bei dem Gerichte eingegangen sind. 
— 
§. 4. 
Die Exemplare und Abbildungen der Muster 2c., welche in Gemäßheit des §. 7 des Gesetzes beim 
Gerichte niedergelegt werden, sind in einem besonderen, leicht zugänglichen Behältnisse sicher aufzubewahren
	        
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