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7. Marine und Schiffahrt.
Tarif
der Schiffahrts-Abgaben an der Sulina-Mündung vom 9. November 1870 nebst den zu
diesem Tarif unter dem 2. November 1871, 16. September 1873, 13. Mai und 10. November
1875 erlassenen Abänderungen und Nachträgen.
In Betracht des Artikels 16 des Pariser Vertrags vom 30. März 1856, nach welchem die Kosten der Be-
seitigung der die Donau-Mündungen und das umgebende Seegebiet versperrenden Hindernisse, sowie die
Kosten der Einrichtungen zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt durch Erhebung fester, von der
europäischen Donau-Kommission zu bestimmender Abgaben gedeckt werden sollen:
In Betracht des unterm 2. November 1865 beschlossenen Abgaben-Tarifs, wie solcher der zu Galatz
am nämlichen Tage unterzeichneten, zu Paris unter dem 28. März 1866 ratifizirten Akte über die Schiffahrt
in den Donau-Mündungen beigefügt ist:
In Betracht der von der Kommission unterm 26. April 1867 beschlossenen Aenderungen der von
den Dampfschiffen zu entrichtenden Abgabensätze:
In Betracht des Artikels 15 der gedachten Akte vom 2. November 1865, welcher bestimmt, daß je
nach Ablauf von fünf Jahren, um die Schiffahrts-Abgaben womöglich zu vermindern, eine Revision jenes
Tarifs eintreten, und der Betrag der Abgaben, so weit thunlich, jedoch unter Sicherung des im Durchschnitt
erforderlichen Einkommens der Schiffahrtskasse, herabgesetzt werden soll:
In Erwägung, daß seit der Geltung des Tarifs vom 2. November 1865 die an der Sulina-Mün-
dung hergestellten provisorischen Dämme in dauernde Werke- umgewandelt, und in dem durch diese Mündung
strömenden Flußarme neue Arbeiten ausgeführt worden sind, um die schwierigsten Krümmungen zu ver-
bessern und selbst bei niedrigem Wasserstande eine wesentliche Vertiefung des Fahrwassers zu erhalten:
In Erwägung, daß die nothwendige Amortisation der zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten auf-
genommenen Anleihe, sowie die Pflicht der Rückerstattung der von der Regierung Seiner Kaiserlichen Ma-
jestät des Sultans zur Bestreitung der ersten Bedürfnisse der Kommission vorgeschossenen Summen eine all-
gemeine Herabsetzung der Schiffahrts-Abgaben zur Zeit noch nicht gestattet:
In Erwägung, daß hinsichtlich der Schiffe von höherem Raumgehalt und großem Tiefgang die
Aufrechthaltung des gegenwärtig in Kraft bestehenden Tarifs durch die umfassenderen Strom-Korrektionen
gerechtfertigt ist, aus welchen diese Fahrzeuge vorzugsweise Nutzen ziehen; daß es jedoch billig und möglich
ist, die Abgaben von den Fahrzeugen mittleren Naumgehalts, welche im Verhältniß zu dem Vortheil, den
sie von den ausgeführten Arbeiten ziehen, bisher höhere Abgaben als die Fahrzeuge größerer Ladungsfähig-
keit entrichtet haben, zu ermäßigen, und es zugleich angemessen erscheint, eine gleichmäßigere Besteuerung der
Segelschiffe und der Dampfschiffe herzustellen, erläßt die europäische Donau-Kommission den folgenden Tarif:
Art. 1. Jedes Segelschiff von mehr als dreißig Tonnen Raumgehalt, welches den Hafen von Su=
lina verläßt, um in See zu gehen, und dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder dem Manifeste den
dritten Theil seines Raumgehalts übersteigt, hat für jede Meßtonne eine feste Schiffahrts-Abgabe zu ent-
richten, deren Betrag nach dem Gesammt-Raumgehalt des Schiffs und der Tiefe des Fahrwassers an der
Mündung des Sulina-Arms, wie folgt, bestimmt wird:
Diejenigen Schiffe, welche stromaufwärts gefahren sind, um ihre Ladung in einem Binnenhafen
einzunehmen, entrichten die festgesetzten Abgaben in Franken und Centimen nach der folgenden Tabelle: