Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Einlaufen an Bord befindlich gewesenen nicht übersteigen, so hat es drei Viertel der in Art. 1 und bezw. 
2 des gegenwärtigen Tarifs festgesetzten Abgabe zu entrichten. 
Wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwar den dritten Theil — 
nicht aber zwei Drittheile — der beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es die 
Hälfte der in den gedachten Art. 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten. 
Endlich wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwei Drittheile der 
beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es ein Viertel der durch die nämlichen Ar- 
tikel 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten. 
Diese Abgabe darf jedoch nicht weniger als 50 Centimen für jede Tonne des gesammten abgaben- 
pflichtigen Raumgehalts betragen. 
In den drei vorstehend bezeichneten Fällen wird die durch gegenwärtigen Artikel festgesetzte Abgabe 
nur einmal für die Einfahrt in den Strom erhoben. Nach deren Entrichtung ist das Schiff von jeder an- 
deren Abgabe für die Wiederausfahrt frei. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche 
bei Löschung eines Theils ihrer Ladung zu Sulina zugleich Waaren in diesem Hafen einnehmen. Diese Schiffe 
unterliegen hinsichtlich der Entrichtung sowohl der Eingangs= wie der Ausgangs-Abgaben lediglich den in 
den Art. 1 oder 2 und bezw. 5 des gegenwärtigen Tarifs enthaltenen Vorschriften. 
Art. 12. Die in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Abgaben umfassen: 
" die Gebühr zur Deckung der Kosten der von der europäischen Donau-Kommission ver- 
anstalteten Arbeiten und sonstigen Strom-Verbesserungen; 
die bestehenden Gebühren zur Unterhaltung der zum Beleuchtungssystem der Donau- 
mündungen gehörigen Leuchtfeuer; · 
die Gebühren zur Deckung der Kosten des Lootsendienstes in der Durchfahrt von Su- 
lina, sowie die der sonstigen zur Erleichterung der Schiffahrt dienenden Anstalten. 
Abgesehen von diesen Abgaben sind die Schiffe keinerlei Auflagen oder Gebühren unterworfen, aus- 
genommen die Löhne der Flußlootsen, welche sie für die Fahrt stromabwärts zu entrichten haben. Dasselbe 
gilt von den Flößen und Holztriften in Gemäßheit des Art. 87 des Schiffahrts= und Polizei-Reglements 
für die untere Donau vom 8. November 1870. 
Art. 13. Der Abgabenbetrag wird an den Direktor der Schiffahrtskassen-Verwaltung zu Sulina 
bezahlt, welcher darüber Quittung zu ertheilen hat. 
Ein Nachweis über die Umrechnung der an der unteren Donau gebräuchlichen Münzen in Franken 
soll in dem Kassenlokal beständig angeschlagen sein und wird von Zeit zu Zeit revidirt werden. 
Abgabenbeträge, deren Fälligkeit oder Feststellung die Betheiligten beanstanden, sind einstweilen als 
Depositum an die Schiffahrtskasse einzuzahlen. 
Anträge auf völlige oder theilweise Erstattung gezahlter Abgaben sind an die europäische Donau- 
Kommission oder an die etwa an deren Stelle tretende internationale Behörde zu richten; dieselben müssen 
bei Strafe des Ausschlusses innerhalb dreier Monate von der Zahlung oder Hinterlegung an gerechnet, 
schriftlich angebracht werden. 
Art. 14. Unter der Bezeichnung „Meßtonne“ ist die britische Register-Tonne zu verstehen. 
Der Raumgehalt der Fahrzeuge wird den Schiffspapieren entnommen. Den Führern solcher Schiffe, 
welche von der Schifffahrtskasse zu Sulina nach dem britischen Gesetz und dessen erster, auf leere Fahrzeuge 
anwendbaren Regel vermessen worden sind, steht es jedoch frei, ihre Abgaben nach Maßgabe des Raum- 
gehalts zu entrichten, welcher in dem von dem Direktor der gedachten Kasse ausgestellten Meßbrief ange- 
geben ist. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Umrechnung der Tonnemmasse der verschiedenen Länder in 
britisches Maaß nach der dem gegenwärtigen Tarif beigefügten Tabelle. — 
Art. 15. Die in die Donau einlaufenden Schiffe, in deren Papieren ihr Raumgehalt nicht ange- 
geben ist, unterliegen einer überschläglichen Vermessung seitens des bei der Schiffahrtskasse angestellten ver- 
eideten Kontrolörs. Der Betrag der zu entrichtenden Abgaben wird nach dem auf diese Weise ermittelten 
Raumgehalt berechnet. 
 Ebenso wird verfahren, wenn die in den Schiffspapieren enthaltene Raumgehalts-Angabe offenbar 
unrichtig ist. 
Die Vermessung erfolgt in dem einen wie in dem anderen Falle auf Verlangen des Direktors der 
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