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3. Zoll= und Steuer--Wesen.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. M. beschlossen, sogenanntes Kindermehl, ein aus Weizen-
mehl unter Zusatz von Zucker und kondensirter Milch bereitetes Nahrungsmittel der Kinder, der Nummer
25. p. 1. 8. des Tarifs (Zollsatz von 5 Thalern für den Zentner) zuzuweisen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. v. M. beschlossen, unter Aufhebung der nach dem Be-
schlusse des Bundesraths vom 2. Juni 1869, §. 75 der Protokolle, seither angewendeten Bestimmung in
Ziffer IV., 8 der Drucksache Nr. 51 desselben Jahres nachträglich zu genehmigen, daß vom 1. Januar 1876
ab die Verwaltung des Ober-Kontrollbezirks Rothenburgsort dem Kaiserlichen Hauptzollamte in Hamburg
abgenommen und dem Königlich preußischen Hauptzollamte zu Wandsbeck übertragen werde.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 22. v. M. beschlossen, daß das Verfahren, wonach in einzelnen
Bundesstaaten den Hutfabrikanten, welche getragene seidene und halbseidene Herrenhüte behufs der Herstellung
von neuen Hüten aus dem Auslande einführen, gestattet worden ist, den Plüsch (Felbel) von den Hüten
abzutrennen und besonders zur Verzollung zu stellen, die Hutkörper aber entweder wieder auszuführen oder
unter amtlicher Aufsicht zu vernichten, unzulässig sei, daß vielmehr auch in den genannten Fällen die Hüte
in demjenigen Zustande, in welchem sie in das deutsche Zollgebiet eingehen, zur Verzollung zu ziehen seien.
Das Kaiserliche Steueramt zu Metzer wiese, Hauptamtsbezirk Diedenhofen, ist aufgehoben und an dessen
Stelle eine Ortseinnehmerei errichtet worden.
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte J. zu Klingebeutel im Hauptamtsbezirke Ratibor ist die Be—
fugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen J. entzogen worden.