Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Postanweisungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika. 
N ach den Vereinigten Staaten von Amerika können auf Postanweisungen Beträge bis zu 50 Dollar über- 
wiesen werden. Auf der Anweisung ist der einzuzahlende Betrag in amerikanischer Goldwährung anzugeben. 
Die Umrechnung in die Markwährung erfolgt nach dem Verhältniß von 71 Cents Gold gleich 3 Mark. 
Die Gebühr beträgt: 
für Summen bis 5 Doller — M 40 Pf. 
für Summen über 5—10 Doller. 80 „ 
für Summen über 10—20 Doller 1 M   60 „ 
und so fort für je 10 Dollar weiter —, „ 
Der zur Postanweisung gehörige Abschnitt muß den Namen und die Adresse des 
Absenders enthalten. Schriftliche Mittheilungen sind auf demselben nicht zulässig. 
Die Auszahlung der Postanweisungen in den Vereinigten Staaten erfolgt in amerikanischem 
Papiergeld nach Maßgabe des Tageskurses, welchen das Gold am Tage des Eingangs der Anweisung in 
New-Vork hat. 
Berlin W., den 4. März 1876. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Werthangabe bei Postsendungen nach dem Auslande. 
In Bezug auf den Umfang der Verpflichtung der Absender, bei gewissen Sendungen nach den nachstehend 
bezeichneten Ländern den vollen Werth anzugeben, sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
1. Nach Belgien. 
In Briefen mit Werthangabe können gegen Vorzeigung zahlbare Werthpapiere bis zum Be- 
trage von 10,000 Mark versandt werden. 
Der Gesammtwerth des Inhalts muß auf der Adreßseite des Briefes in der Reichswährung 
angegeben sein. 
Auf Packetsendungen nach Belgien, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in Barren 
oder gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld, Bijouterien oder Edelsteinen besteht, muß der wirk- 
liche Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden. Bei unrichtiger Werthangabe wird für 
den zu wenig angegebenen Werthbetrag das doppelte Porto für die ganze Beförderungsstrecke berechnet, 
abgesehen von der etwaigen Verfolgung des Falles nach den in Belgien bestehenden Strafgesetzen. 
2. Nach Großbritannien. 
Briefe mit Werthangabe sind nicht zulässig. 
Auf Packetsendungen nach Großbritannien, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber 
(in Barren oder gemünzt), Platina, Banknoten oder Papiergeld, Bijouterien oder Edelsteinen besteht, muß 
der wirkliche Werth der zu versendenden Gegenstände angegeben werden, gleichviel auf welchem Wege 
die Beförderung erfolgt. Bei unrichtiger Werthangabe wird für den zu wenig angegebenen Werthbetrag 
das doppelte Porto für die ganze Beförderungsstrecke berechnet. 
3. Nach Frankreich. 
Briefe mit Werthangabe sind bis zum Werthe von 8100 Mark zulässig. Der in einem 
solchen Briefe enthaltene Werthbetrag muß auf der Adreßseite angegeben sein. 
Auf Packetsendungen nach Frankreich, soweit deren Inhalt aus Gold und Silber (in
	        
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