Falschstücke.
Gewaltsam 2c.
beschädigte
Münzen.
Abgenutzte
Reichsmünzen.
— 260 —
3. Mi ünz Wese n.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikels 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 24. März 1876
nachstehende Bestimmungen über die Behandlung der bei Reichs= und Landeskassen eingehenden nachgemach-
ten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, beschlossen:
I. 1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder
verfälschten Reichsmünzen (§s. 146—148 des Strafgesetzbuchs) anzuhalten.
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von den Kassenbeamten ohne weiteres erkannt, so
hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz= oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das
angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts 2c., bezie=
hungsweise der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
3. Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, so ist dasselbe, nachdem dem bisherigen In-
haber eine Bescheinigung über den Sachverhalt ertheilt worden, an das Münz-Metall-Depot des Reichs bei
der Königlich preußischen Münzstätte in Berlin (Unterwasserstraße 2—4), und zwar, wenn das Stück in
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen oder Hamburg angehalten ist, durch Vermittelung der Lan-
desmünzstätte einzusenden. Die Königlich preußische Münzstätte in Berlin wird diese Stücke einer Unter-
suchung unterwerfen und
a) im Falle der Echtheit für Rechnung des Reichs den Werth der einsendenden Kasse zur Aus-
händigung an den Einzahler zusenden lassen, die Münzstücke aber, sofern sie zum Umlauf
nicht geeignet sind, zur Einziehung bringen;
b) im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit die-
selbe in Gemäßheit der Vorschrift unter I. 2 verfahre. "
II. Durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte echte Reichsmünzen
(§. 150 des Strafgesetzbuchs) sind von den Reichs= und Landeskassen gleichfalls anzuhalten.
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so ist in der unter I. 2
vorgeschriebenen Weise zu verfahren.
Liegt ein solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden für
den Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben.
III. Reichsgoldmünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung am Gewicht soviel
eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht (g. 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, Reichs-Gesetzblatt
S. 403) nicht mehr erreichen,
sowie
Reichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung an
Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sind von allen Reichs= und Landeskassen zum vollen
Werth anzunehmen und in der Weise für Rechnung des Reichs einzuziehen, daß sie den dazu bestimmten
Sammelstellen — der Reichs-Hauptkasse und den Ober-Postkassen, in Preußen: der General-Staatskasse und
den Regierungs= beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, in den übrigen Bundesstaaten: der Landes-Zentralkasse
— zugeführt werden.
Die Sammelstellen haben die Münzen, sobald sich ein angemessener Betrag angesammelt hat, kassen-
mäßig verpackt und bezeichnet dem Münz-Metall-Depot des Reichs bei der Königlich preußischen Münzstätte zu
Berlin gegen Anerkenntniß einzusenden und den Werth des Anerkenntnisses der Reichs-Hauptkasse in Auf-
rechnung zu bringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Landesmünzen so lange Anwendung, als die-
selben noch nicht außer Kurs gesetzt sind.
IV. Postsendungen, welche in Ausführung gegenwärtiger Bestimmungen zwischen Landesbehörden