Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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streichens und Bettelns, zu 6 wegen Diebstahlversuchs, Landstreichens und Gebrauch eines 
falschen Namens, zu 7 wegen Diebstahls, Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß 
des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten in Kolmar vom resp. 3., 10. und (zu 6 und 7) 
12. Juni d. J. 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
  
2. HSandels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Die Königlich italienische Regierung hat den Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und Italien vom 
31. Dezember 1865 und den Schiffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 14. Ok- 
tober 1867 gekündigt. Die Wirksamkeit dieser Kündigung tritt mit dem 1. Mai 1877 ein. 
Bis dahin bleiben die erwähnten Verträge in Kraft. « 
Berlin, den 19. Juni 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Hofmann. 
  
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
—. — 
Dem Herzoglich sachsen-meiningenschen Steueramte zu Salzungen ist die Befugniß zur Bierexport-Abfertigung 
ertheilt worden. 
 
	        
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