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resp. des Auswärtigen Amts handelte, standen dort die gegenseitigen, bei der Uebernahme des
Knaben durch das Reichsgesetz rücksichtlich der Verpflichtung zur Unterstützung desselben bereits be-
gründeten und daher lediglich nach dessen Bestimmungen zu beurtheilenden Rechtsverhältnisse
zwischen deutschen Armenverbänden in Frage, auf welche der ihm von der gedachten Regierung
ertheilte Heimathsschein ohne entscheidenden Einfluß bleiben mußte. In dem Falle des §. 33
des Reichsgesetzes wird dagegen vorausgesetzt, daß Rechtsverhältnisse bezüglich des zu übernehmen-
den Hülfsbedürftigen zwischen Armenverbänden des deutschen Inlandes überhaupt nicht mehr be-
stehen, also auch durch das Faktum der Uebernahme solche Rechtsverhältnisse nicht be-
rührt werden können. Träfe jene Voraussetzung nicht zu, besäße der Uebernommene zur
Zeit noch einen Unterstützungswohnsitz, so würden auch die Verpflichtungen des betreffen-
den Armenverbandes trotz der Uebernahme als fortbestehend betrachtet werden müssen.
Entgegengesetzten Falles ist dagegen erst die Uebernahme aus dem Auslande die Thatsache, aus
welcher nach S. 33 dem übernehmenden Bundesstaate eine im Wege der Landesgesetzgebung auf
seine Armenverbände übertragbare Verpflichtung erwächst, welche in Preußen den Landarmen-
verbänden übertragen ist und sich unter diesen nach Maßgabe der in dem §. 37 des preu-
ßhischen Ausführungsgesetzes vorgezeichneten Normen zu vertheilen hat. Wie schon der erste
Richter mit Recht ausgeführt hat, ergeben die dem §. 33 des Reichsgesetzes zum Grunde liegenden
legislativen Verhandlungen nirgends einen Anhalt dafür, daß den durch das Reichsgesetz zur
Entscheidung der im §S. 37 des Reichsgesetzes erwähnten Streitigkeiten zwischen Armenverbänden
berufenen Behörden eine Nachprüfung der Frage habe eingeräumt werden sollen, ob in der That
die bei der Uebernahme aus dem Auslande als vorhanden angenommene völkerrechtliche Ver-
pflichtung begründet war oder nicht. Es würde in der That mit allen Ressortverhältnissen in
Widerspruch treten, wenn man für die durch das Reichsgesetz geschaffenen Spruchbehörden das
Recht einer abermaligen Entscheidung über eine solche, dem Auslande gegenüber vom Auswärtigen
Amt resp. dem Reichskanzler-Amt einmal entschiedene und dieser Entscheidung gemäß erledigte
Frage in Anspruch nehmen wollte. Es würden aber auch, wenn einer von derjenigen der ge-
dachten Zentralbehörden abweichenden Beurtheilung der völkerrechtlichen Frage durch die Heimaths-
behörde eine rechtliche Bedeutung bei der Bestimmung des fürsorgepflichtigen Landarmenverbands
beigelegt würde, durch den Vollzug der Uebernahme dem Landarmenverbande der betreffenden
Grenzprovinz leicht Verpflichtungen auferlegt werden können, welche augenscheinlich weiter greifen,
als diejenigen, welche ihn nach dem Gesetze treffen sollten, da er nur für den Fall zur Armen-
fürsorge für den hülflos aus dem Auslande übernommenen Landarmen verpflichtet worden ist,
wenn der letzte Unterstützungswohnsitz des Uebernommenen sich nicht ermitteln läßt, der Land-
armenbezirk der Grenzprovinz aber, der Ermittelung des letzten Unterstützungswohnsitzes ungeachtet,
die Last der Armenfürsorge über den Willen des Gesetzes hinaus auch dann zu übernehmen
haben würde, sobald durch die Heimathsbehörde erkannt würde, daß eine Verpflichtung des Staates
zur Uebernahme des Landarmen aus dem Auslande nicht vorhanden gewesen sei.
Nachdem nun im vorliegenden Falle unbestritten auf den Antrag der französischen
Regierung durch das Reichskanzler= resp. Auswärtige Amt die Uebernahme des geisteskranken
Schneiders W. als eines Reichs= und preußischen Staatsangehörigen veranlaßt worden ist, kann
daher die Frage, ob W. diese Eigenschaften zur Zeit wirklich noch besaß und nicht vielmehr die
preußische Staatsangehörigkeit, wie Verklagter behauptet, bereits lange verloren hatte, als ihm
am 6. Dezember 1862 ein auf ein Jahr lautender preußischer Reisepaß ertheilt wurde, nicht
weiter Gegenstand der Entscheidung seitens der Heimathsbehörde sein; dieselbe muß sich vielmehr
in casu darauf beschränken, darüber zu befinden, ob bezüglich des in Anspruch genommenen
Landarmenverbandes von Alt-Pommern übrigens die Voraussetzungen vorhanden sind, an welche
der §. 37 des preußischen Ausführungsgesetzes seine Verpflichtung zur Armenfürsorge geknüpft
hat. Diese Frage muß aber bejaht werden.
. Es wird sodann aus den in der vorliegenden Sache ermittelten Umständen näher be-
gründet, daß Buchholz als derjenige Ortsarmenverband für ermittelt zu erachten, in welchem W.
seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, weshalb sich der Landarmenverband von Alt-
Pommern, in dessen Bezirk Buchholz gelegen ist, der Verpflichtung zur Kostenerstattung und Ueber-
nahme des Geisteskranken nach §. 37 des preußischen Ausführungsgesetzes nicht entziehen könne.
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