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bezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der
Post verbleibt, nicht zu benutzen.
« III. Dem Postauftrage ist der zum Zwecke der Annahme vorzuzeigende Wechsel beizulegen. Die
gleichzeitige Beifügung mehrerer Wechsel, sowie das Beilegen von Briefen und die Vereinigung meh-
rerer Postaufträge zu einer Sendung ist unstatthaft.
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter Ein-
schreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Akzepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit
der Aufschrift „Postauftrag“ zu versehen. Es genügt, wenn die Aufschrift lautet:
Postauftrag naacccchg
(Name der Bestimmungs-Postanstalt.)
Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
V. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezo-
genen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene
nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht
niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsen-
dungen für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung
von Postaufträgen nicht statt.
VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem
Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme kann sich auch auf einen Theil der Summe erstrecken.
Die Weigerung der Unterschrift gilt als Nichtannahme.
Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftrag-
geber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt.
VII. Der ersten Vorzeigung des Postauftrages und des Wechsels folgt, wenn diese vergeblich ge-
wesen ist, nach sieben Tagen eine zweite Vorzeigung, falls nicht der Austraggeher durch einen Vermerk auf
der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderweites Verfahren vorgezeichnet hat.
VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrag-Formulars nicht andere Bestimmung
getroffen, so findet, wenn der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder wenn der Bezogene bezw. dessen Bevoll-
mächtigter die Annahme verweigert, die Rücksendung des Postauftrages nebst Wechsel an den Auftraggeber
statt. Bei verweigerter Annahme tritt die Rücksendung unmittelbar nach der zweiten Vorzeigung ein, wenn
der Auftraggeber nicht die Rücksendung nach einmaliger Vorzeigung verlangt hat.
IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach einmaliger
vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen Orte nachgesandt werde. Dieses
Verlangen ist unter Angabe einer vollständigen zweiten Adresse durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“
auf der Rückseite des Postauftrag-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt.
Digiee * unverzüglich, und zwar, gegebenen Falles, mittelst Einschreibbriefes an die betreffende
ostanstalt.
X. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach einmaliger vergeblicher
Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Behufe der Protesterhebung
abgegeben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung
einer solchen Person bedarf. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den betreffenden
Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auf-
traggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XI. Ein mit dem Vermerk „Sofort zum Proteste“ versehener Postauftrag wird auch dann unver-
züglich zur Protesterhebung befördert, wenn er bei der ersten Vorzeigung nur theilweise angenommen
worden, oder wenn es — gleichviel aus welchem Grunde — beim ersten Versuche nicht gelungen ist, den
Postauftrag überhaupt zur Vorzeigung zu bringen.
XII. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselakzepts bestehen aus folgen-
den Sätzen:
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit.. 029230 Pf.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechselbetrages, von 10 —
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit. 30
zusammen . . . 70Pff.