Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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7. der Färber Jakob Winkler aus Wülflingen in der Schweiz, 19 Jahre alt, durch Beschluß 
des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom 24. Oktober d. J., 
zu 1 wegen Landstreichens und groben Unfugs; 
zu 2 wegen Landstreichens und gewerbsmäßiger Unzucht; 
zu 3 wegen Landstreichens, Bettelns und Entwendung von Lebensmitteln; 
zu 4, 6 und 7 wegen Landstreichens; 
zu 5 wegen Landstreichens und Bettelns, 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
  
2. Justi z= Wese n. 
—. — 
Seine Mojestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, auf Grund des §. 93 des Gesetzes, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (R.-G.-Bl. S. 61), in Gemäßheit der vom 
Bundesrath vollzogenen Wahlen, zu Mitgliedern de Kaiserlichen Disziplinarkammern: 
in Potsdam: 
den Königlich preußischen ateiezerihitri Siber daselbst; 
2. in Stettin: 
den göniglich preußischen Kreisgerichtsrath Schlichting daselbst; 
3. in Bromberg: 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Danielot daselbst; 
4. in Erfurt: 
den Königlich preußischen Militär-Intendantur-Assessor Ruser in Magdeburg; 
5. in Oppeln: 
den Königlich preußischen Kreisgerichtsrath Adamscheck daselbst; 
6. in Köln: 
den Königlich preußischen Landgerichtsrath Cassius Rospatt daselbst; 
7. in Darmstadt: 
a) als Präsidenten, den Präsidenten des Großherzoglich hessischen Ober-Appellations= und 
Kassationsgerichts Dr. Zentgraf, 
b) den Großherzoglich hessischen Ober-Appellations= und Kassationsgerichtsrath, Geheimrath 
Dr. Hallwachs, 
c) den Großherzoglich hessischen Ober-Appellations= und Kassationsgerichtsrath Dr. Klein- 
schmidt, sowie 
240 den Königlich preußischen Militär-Intendantur-Assessor Welter, 
sämmtlich zu Darmstadt; 
8. in Schleswig: 
den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Jasper in Kiel; 
9. in Leipzig: 
den Königlich sächsischen Ober-Appellationsrath Rüger in Dresden: 
10. in Bremen: 
den Königlich preußischen Obergerichts-Vize-Präsidenten Gleim in Verden, 
für die Dauer der zur Zeit von ihnen bekleideten Staats= beziehungsweise Reichsämter zu ernennen. 
 
	        
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