Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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7. der Schlosser Ludwig Piget, geboren zu Lens, 28 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiser- 
lichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom 1. Dezember d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1, 6 und 7 wegen Landstreichens, " 
zu 2, 3 und 4 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 5 wegen Landstreichens und Rückkehr in das Reichsgebiet nach erfolgter Aus- 
weisung, 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
  
2. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. v. Mts. beschlossen: 
1. In den Grundsätzen für die Fixation der Brausteuer (Anlage I. zu Nr. 3 der Bestim- 
mungen zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872) 
erhalten die Bestimmungen unter I. 3, II. 2 und II. 4 folgende veränderte Fassung: 
I. 3. Die Fixationsverträge (Muster A) werden in der Regel längstens auf Jahres- 
dauer abgeschlossen. Ausnahmsweise ist der Vertragsschluß auch für einen kürzeren 
Zeitraum zulässig. 
II. 2. Die Fixation kann sich auf je 5 Jahre erstrecken. 
II. 4. zweites Alinea. Die Anträge sind regelmäßig spätestens 6 Wochen vor dem 
*7vr. 
Zeitpunkte, mit welchem die Fixation oder deren Erneuerung beginnen soll, an- 
zubringen. 
2. Für den Fall, daß behufs des Ueberganges zu einer dem Rechnungsjahr entsprechenden 
Fixationsperiode für die Brauer vom 1. April bis 31. März Fixationsverträge für den 
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 1877 oder für den Zeitraum vom 1. Ja- 
nuar 1877 bis zum 31. März 1878 geschlossen werden sollten, bleibt es jeder Regierung 
überlassen, dahin Anordnung zu treffen, daß die ohne Nachversteuerung fixirten Brauer am 
Schluß des Quartals 1. Januar bis 31. März 1877 eine Deklaration ihrer Vorräthe an 
Bier und Würze einzureichen und sich einer Bestands-Aufnahme zu unterwerfen haben, 
welche statt der ursprünglichen Aufnahme bei demnächstiger Lösung des Fixations-Verhält- 
nisses maßgebend ist. 
Der Bundesrath hat ferner in derselben Sitzung beschlossen, 
in Nr. 4 unter I. der Grundsätze für die Fixation der Brausteuer (Anl. 1 zu Nr. 3 der 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze wegen Erhebung der Brausteuer (Drucksache 
Nr. 130 für 1872) Zeile 2 hinter „17“" einzuschalten: 
„18 Absatz 2“ 
und in der Zeile 6 hinter „S. 18“ zu setzen: 
„Absatz 1“. 
 
	        
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