Ausscheiden
1953
1959
1481,
2180
1912— 1966 Annahme und A. der Erbschaft.
Die Erbschaft geht auf den berufenen
1942
1943
1944
—
Geschäftsjahres Rechenschaft
jedes
schäfte, Auszahlung des ihm gebührenden
Betrags und Auskunft über den
Stand der noch schwebenden Geschäfte
verlangen.
Ausschlagender.
Erbe.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so
gilt der Anfall an den A. als nicht
erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an,
welcher berufen sein würde, wenn der
A. zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt
hätte.
Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber
dem Erben als solchem vorgenommen
werden muß, bleibt, wenn es vor
der Ausschlagung dem A. über
er Ausschlagung de gegenüber 1949
vorgenommen wird, auch nach der
Ausschlagung der Erbschaft wirksam.
1518 Güterrecht s. Erbe 1959.
Testament s. Erbe 1953.
Ausschlagung.
Erbe.
Erben unbeschadet des Rechtes über,
sie auszuschlagen (Anfallder Erbschaft.)
Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem
Erben angefallene Erbschaft
nicht ausschlagen.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht
mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen
hat oder wenn die für die
A. vorgeschriebene Frist verstrichen ist.
Die A. kann nur binnen sechs Wochen
erfolgen.
Die Frist beträgt sechs Monate,
wenn der Erblasser seinen letzten
Wohnsitz nur im Auslande gehabt hat
oder wenn sich der Erbe bei dem
Beginne der Frist im Ausland aufhält.!
204
8
1945
über die inzwischen beendigten Ge-1916
1947
1948
1950
Ausschlagung
Die A. erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Nachlaßgerichte. 1955.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen
oder ausschlagen, sobald der Erbfall
eingetreten ist.
Die Annahme und die A. der Erbschaft
können nicht unter einer Bedingung
oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
Wer durch Verfügung von Todeswegen
als Erbe berufen ist, kann,
wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher
Erbe berufen sein würde, die
Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen
und als gesetzlicher Erbe annehmen.
Wer durch Testament und durch
Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann
die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund
annehmen und aus dem anderen
ausschlagen.
Die A. der Erbschaft erstreckt sich im
Zweifel auf alle Berufungsgründe, die
dem Erben zur Zeit der Erklärung
bekannt sind.
Die Annahme und die A. der Erbschaft
können nicht auf einen Teil der
Erbschaft beschränkt werden. Die
Annahme oder A. eines Teiles ist
unwirksam.
Wer zu mehreren Erbteilen berufen
ist, kann, wenn die Berufung auf
verschiedenen Gründen beruht, den
einen Erbteil annehmen und den
anderen ausschlagen.
Beruht die Berufung auf demselben
Grunde, so gilt die Annahme oder
A. des einen Erbteils auch für den
anderen, selbst wenn der andere erst
später anfällt.
Setzt der Erblasser einen Erben
auf mehrere Erbteile ein, so kann er
ihm durch Verfügung von Todeswegen
gestatten, den einen Elbteil anzunehmen
und den anderen auszuschlagen.
Das Recht des Erben, die Erbschaft
auszuschlagen, ist vererblich.