Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Ausscheiden

1953

1959

1481,

2180

1912—  1966  Annahme  und  A.  der  Erbschaft.
Die  Erbschaft  geht  auf  den  berufenen

1942

1943

1944

—

Geschäftsjahres  Rechenschaft

jedes

schäfte,  Auszahlung  des  ihm  gebührenden
  Betrags  und  Auskunft  über  den
Stand  der  noch  schwebenden  Geschäfte
verlangen.

Ausschlagender.
Erbe.
Wird  die  Erbschaft  ausgeschlagen,  so

gilt  der  Anfall  an  den  A.  als  nicht

erfolgt.
Die  Erbschaft  fällt  demjenigen  an,
welcher  berufen  sein  würde,  wenn  der

A.  zur  Zeit  des  Erbfalles  nicht  gelebt

  hätte.

Ein  Rechtsgeschäft,  das  gegenüber
dem  Erben  als  solchem  vorgenommen

werden  muß,  bleibt,  wenn  es  vor

der  Ausschlagung  dem  A.  über
er  Ausschlagung  de  gegenüber  1949

vorgenommen  wird,  auch  nach  der

Ausschlagung  der  Erbschaft  wirksam.

1518  Güterrecht  s.  Erbe  1959.
Testament  s.  Erbe  1953.

Ausschlagung.
Erbe.

Erben  unbeschadet  des  Rechtes  über,

sie  auszuschlagen  (Anfallder  Erbschaft.)
Der  Fiskus  kann  die  ihm  als  gesetzlichem
  Erben  angefallene  Erbschaft

nicht  ausschlagen.

Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  nicht
mehr  ausschlagen,  wenn  er  sie  angenommen

  hat  oder  wenn  die  für  die
A.  vorgeschriebene  Frist  verstrichen  ist.

Die  A.  kann  nur  binnen  sechs  Wochen
erfolgen.

Die  Frist  beträgt  sechs  Monate,
wenn  der  Erblasser  seinen  letzten
Wohnsitz  nur  im  Auslande  gehabt  hat

oder  wenn  sich  der  Erbe  bei  dem
Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält.!

204

 

8

1945
über  die  inzwischen  beendigten  Ge-1916



1947

1948

1950

Ausschlagung

Die  A.  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber
  dem  Nachlaßgerichte.  1955.
Der  Erbe  kann  die  Erbschaft  annehmen
oder  ausschlagen,  sobald  der  Erbfall
eingetreten  ist.

Die  Annahme  und  die  A.  der  Erbschaft
können  nicht  unter  einer  Bedingung
oder  einer  Zeitbestimmung  erfolgen.
Wer  durch  Verfügung  von  Todeswegen
  als  Erbe  berufen  ist,  kann,
wenn  er  ohne  die  Verfügung  als  gesetzlicher
  Erbe  berufen  sein  würde,  die
Erbschaft  als  eingesetzter  Erbe  ausschlagen
  und  als  gesetzlicher  Erbe  annehmen.


Wer  durch  Testament  und  durch
Erbvertrag  als  Erbe  berufen  ist,  kann
die  Erbschaft  aus  dem  einen  Berufungsgrund
  annehmen  und  aus  dem  anderen
ausschlagen.

Die  A.  der  Erbschaft  erstreckt  sich  im
Zweifel  auf  alle  Berufungsgründe,  die
dem  Erben  zur  Zeit  der  Erklärung
bekannt  sind.

Die  Annahme  und  die  A.  der  Erbschaft
können  nicht  auf  einen  Teil  der
Erbschaft  beschränkt  werden.  Die
Annahme  oder  A.  eines  Teiles  ist
unwirksam.

Wer  zu  mehreren  Erbteilen  berufen
ist,  kann,  wenn  die  Berufung  auf
verschiedenen  Gründen  beruht,  den
einen  Erbteil  annehmen  und  den
anderen  ausschlagen.

Beruht  die  Berufung  auf  demselben
Grunde,  so  gilt  die  Annahme  oder
A.  des  einen  Erbteils  auch  für  den
anderen,  selbst  wenn  der  andere  erst
später  anfällt.

Setzt  der  Erblasser  einen  Erben
auf  mehrere  Erbteile  ein,  so  kann  er
ihm  durch  Verfügung  von  Todeswegen
gestatten,  den  einen  Elbteil  anzunehmen
und  den  anderen  auszuschlagen.

Das  Recht  des  Erben,  die  Erbschaft
auszuschlagen,  ist  vererblich.