222 Appell.-Gerichte als III. Instanz. Beschwerden.
pellationsgericht in seinem Erkenntnisse ausgesprechen
hatte, Beschwerde erhoben.
Die Verwerfung dieser Beschwerde wird in dem
oberstrichterlichen Erkenntnisse in nachstehender Art
gerechtfertigt: ·
Nach Art. 43 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 10. Nov. 1861 bilden die k. Appellationsgerichte
in den von den k. Land= und Stadtgerichten
behandelten Streitsachen die letzte und höchste Instanz.
Sie treten an die Stelle det k. Oberappellationsgerichtes
und eß gibt organisationsgemäß keinen
höheren Nichter mehr. Die nach §. 21 der
Prozeßnovelle v. J. 1819 gestattete Beschwerde gegeu
ein appellationsgerichtliches Strafurtheil au den
höheren Richter findet daher im gegenwärtigen Falle
nicht statt, es ist vielmehr in der Sache so zu verfahren,
als wenn die Strafe von dem k. Oberappellationsgerichte
ausgesprochen worden wäre (Disziplinarvorschriften
für die Advekaten v. 23. Mär
1813 §. 12, Verordnung v. 28. Jan. 1822 8. !
und V). Die Natur der Sache und der Geist der
gesetzlichen Bestimmungen sprechen auch gegen die
Annahme, daß unun vier Gerichte in einer Advekatendisziplinarsache
veranlaßt werden sollen, die Aktenlage
zu prüfen und sich dabei wiederholt mit der
Hauptsache zu befassen, da die grundhaltige Beurtheilung
der Frivolität oder der culpa eines Rechtsanwaltes
in einem Prozesse hieraus geschöpft werden
muß. — Demgemäß war die Rekursbeschwerde
als formell unzulässig abzuweisen.
OAGE. vom 19. Febr. 1864 NNr. 368 8 3/66.
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«.
4) Auf eine Beschwerde des k. Advokaten D.
wurde vom obersten Gerichtshofe:
nach Einsicht des Erkenntnisses des k. App.=Gerichtes
für N. vom .. .. in dritter Instanz er-