Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

146

Verfügnug  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Weingesetzes.  Vom  3.  August  1909.

Zum  Vollzug  des  Weingesetzes  vom  7.  April  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  wird
nachstehendes  verfügt.

SI.

Die  in  §  3  Abs.  4  und  §  11  Abs.  3  des  Weingesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen
der  Zuckerung  und  der  Herstellung  von  Haustrunk  sind  der  Ortspoli  zeibehörde  derjenigen
  Gemeinde  zu  erstatten,  innerhalb  deren  die  Zuckerung  oder  die  Herstellung  des
Haustrunks  erfolgen  soll.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  zur  Erleichterung  der  Zuckerungsanzeigen  im  Bedürfnisfall
  Listen,  welche  den  Mustern  für  Zuckerungsanzeigen  (Reichs-Gesetzbl.  von  1909
S.  556)  nachgebildet  find,  an  geeigneten  leicht  zugänglichen  Stellen  aufzulegen.  Die
Anzeigen  sind  zu  sammeln;  die  Anzeigen  über  die  Herstellung  von  Haustrunk  sind  dem
Oberamt  dann  vorzulegen,  wenn  eine  Beschränkung  oder  besondere  Beaufsichtigung  der
Herstellung  im  Sinne  des  §  11  Abs.  3  zweite  Satzhälfte  des  Weingesetzes  in  Betracht
kommen  kann.

82.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  von  §  4  Abs.  2,  §  11  Abs.  3  zweite  Satzhälfte,
§  11  Abs.  4,  §  15  Satz  2,  §  20  Abs.  3  des  Weingesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  vom  9.  Juli  1909  (Reichs-Gesetztl.  S.  549)  zu  §  19
letzter  Absatz  des  Weingesetzes  ist  das  Oberamt,  welches  in  den  geeigneten  Fällen  ein
vorheriges  Sachverständigengutachten  (etwa  des  Weinsachverständigen,  des  Vorstands  der
Weinbau-Versuchsanstalt  in  Weinsberg  oder  des  chemischen  Laboratoriums  des  K.  Medizinalkollegiums)
  einzuholen  hat.

83.

Auf  Grund  der  zu  den  §§  4  und  11  des  Weingesetzes  unter  Ziff.  11  gegebenen
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  9.  Juli  1909  wird  bis  auf  weiteres  die
Verwendung  von  Zitronensäure  auch  bei  der  Verarbeitung  von  Rückständen  der  Weinbereitung
  und  für  Betriebe  zugelassen,  aus  denen  Wein  gewerbsmäßig  in  den  Verkehr
gebracht  wird.