Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                      — 134 — 
jedoch entgegen, daß §. 30 leg. cit. den Landesregierungen gestattet, die Höhe des Ersatzes für häufiger 
vorkommende Aufwendungen der Armenpflege ganz allgemein zu normiren, und daß der kraft dieser Befugniß 
erlassene preußische Tarif seine Sätze unterschiedlos aufstellt, mag der fürsorge= und ersatzpflichtige Armenver- 
band die Uebernahme des Hülfsbedürftigen in eigene Fürsorge verzögert haben oder nicht. Die ausgeworfene 
Pauschvergütung wird eben als das dem wirklichen Aufwande, nach Ausscheidung etwaiger Verwaltungs- 
kosten, entsprechende Aequivalent betrachtet, und ist deshalb nicht minder im Falle ungerechtfertigten Verzugs 
bei der Uebernahme maßgebend. Im Gebiete des Armenrechts kann daher der mora des übernahmepflichtigen 
Armenverbandes für die Bemessung der Höhe der Verpflegungskosten keine Bedeutung beigelegt werden. Und 
mit Recht hat das erste Erkenntniß den Tarif vom 21. August 1871 für die ganze Zeitdauer der Verpflegung 
des F. gleichmäßig zur Anwendung gebracht. 
Der eventuelle Antrag des Klägers, ihm zur weiteren Verfolgung des abgewiesenen Theils der Klag- 
forderung den Rechtsweg ausdrücklich vorzubehalten, stellt sich als unstatthaft dar, insofern Entscheidungen 
der kompetenten Spruchbehörden in Armensachen über das Maß der armenrechtlichen Ersatzverbindlichkeit 
schlechterdings nur in dem durch die Armengesetzgebung geordneten Verfahren angefochten werden können, 
während rein privatrechtliche Streitigkeiten der Armenverbände, welche der Entscheidung jener Spruchbehörden 
nicht unterliegen, im Rechtswege auszutragen sind, ohne daß es eines Vorbehalts bedarf. 
  
                                   8. Kon sulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs den Kaufmann Louis 
Wöltge in Jacmel (Haiti) zum Konsul des Deutschen Reichs zu  ernennen geruht   . 
  
  .  
Dem zum schweizerischen Konsul für das Königreich Württemberg und die hohenzollernschen Lande ernann- 
ten Kaufmann Wilhelm Kernen in Stuttgart ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur ertheilt 
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.