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alleiniger Ausnahme der Zeitungen und solcher Drucksachen, wie gedruckte Rundschreiben (Zirkulare), Ge-
schäftsanzeigen (Avise) u. s. w., welche Sendungen eintretendenfalls überhaupt keine Beförderung erhalten.
Ebenso gelangen vorschriftswidrig beschaffene Drucksachen über 250 Gramm überhaupt nicht zur Absendung.
6. Im §. 19, „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der Absatz III. folgenden Zusatz:
Bei Packetsendungen ist die Entnahme von Postvorschuß auch auf der zugehörigen Begleitadresse vom
Absender zu vermerken.
.T. In demselben Paragraph erhält der Absatz IX. unter 1.a. folgende Fassung:
IX. Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten.
1. Das Porto beträgt:
a) für Vorschußbriefe, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm,
sowie für Postkarten, 4
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlic. 20 Pf.,
auf alle weiteren Entfernungggen 40 =
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Bei
portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt.
8. Die Inhaltsangabe des §. 20 erhält folgende Fassung:
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen.
9. In demselben Paragraph erhalten die Absätze VII., X., XIV. und XV. folgende Fassung:
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem Umschlage an die
Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Einschreibung (s. 16) abzusenden. Der Brief ist
mit der Aufschrift „Postauftrag nacch (Name der Postanstalt)" zu versehen. Soll die Vorzeigung
un einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Postauftrages nicht früher als sieben
Lage vorher erfolgen.
X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der
cuittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder,
wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vor-
zeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser
Fist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungs-
verweigerung gilt nur eine desfallsige Erklärung des Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten. Hatte
der Adressat oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert,
so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt der Auftraggeber
die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort
zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach ein-
maliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, sondern an eine andere Person in Deutschland weiter-
gesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den
Vemerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.
XV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes be-
sügte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“", ohne daß es der namentlichen Be-
zeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung
Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder
nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des
Lostauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher r2c. ist die Obliegenheit der
Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes
zu entrichten.
10. Zwischen den §§. 20 und 21 tritt der nachfolgende §. 20. a. hinzu:
§. 20. a.
Postaufträge zur Einholung von Wechselakzepten.
I. Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-
erklärung versendet werden. Die mit einem Postauftrage zur Versendung kommenden Wechsel dürfen einzeln
und zusammen den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigen.