I. Europa. 250 13 . Hessen.
Art. 62. In beiden Kammern haben die Mitglieder des Geheimen Staatsministeriums
und die ernannten Landtagskommissarien freien Zutritt ohne Stimmrecht.
Art. 63. Der Großherzog allein hat das Recht, die Stände zu berufen und die
ständische Versammlung zu vertagen, aufzulösen und zu schließen.
Eine willkürliche Vereinigung der Stände ohne Einberufung, oder nach dem
Schlusse, der Vertagung oder Auflösung, ist gesetzwidrig und strafbar.
Art. 64. Der Großherzog wird die Stände alljährlich versammeln.
Im Falle einer Auflösung wird Er binnen 6 Monaten eine neue Ständeversammlung
berufen.
Art. 65. In dem Falle einer Auflösung erlöschen alle Rechte aus den bisherigen
Wahlen, und es müssen für die neu einberufene ständische Versammlung neue Wahlen
stattfinden. Bei diesen Wahlen sind jedoch auch die früher Gewählten wählbar.
Art. 66. Die Stände sind nur befugt, sich mit denjenigen Gegenständen zu
beschäftigen, welche die nachfolgenden Artikel zu ihrem Wirkungskreis verweisen.
Die Überschreitung dieser Befugnis ist ebenso zu betrachten wie eine willkürliche
Vereinigung.
Art. 67. Ohne Zustimmung der Stände kann keine direkte oder indirekte
Auflage ausgeschrieben oder erhoben werden.
5. wenn ein Abgeordneter ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in ein
Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist.
Der an die Stelle eines Abgeordneten, welcher aus einem der unter 1 bis 5 vorstehend
bezeichneten Gründe ausscheidet, gewählte Abgeordnete tritt zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem
der Ausgeschiedene nach den Bestimmungen im zweiten Absatze des gegenwärtigen Artikels
auszutreten gehabt hätte. — Art. 48.
Für Art. 60. Wählbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind alle stimmberechtigten
Urwähler (Art. 6, 7, 8), gleichviel, wo sie zur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben. —
Art. 12.
Die Stimmberechtigung kann gemäß Art. 8, Nr. 2 von denjenigen nicht ausgeübt werden,
welche infolge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskräftiger Verurteilungen von der Stimmberechtigung
oder der Wählbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sind, für die
Deuer der Entziehung.
Für Art. 61: Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter
ausüben lassen oder für seine Stimme Instruktionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Kuratel abgehalten
wird, tritt der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Kuratel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt,
daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualifiziert erscheint. Auch soll ein Standesherr,
wenn er durch Krankheit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem Landtage
zu erscheinen, und wenn die erste Kammer diese Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er
nach erlangter Volljährigkeit das nach Art. 10 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht
haben, sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualifiziert ist, für diesen
Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem Senior der Familie der Freiherren
von Riedesel zu.
Nie darf ein solcher Stellvertreter nach Instruktionen handeln und nie, ebensowenig wie
ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. — Art. 49.