Central-Blatt für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben im
Reichskanzler-Amt.
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Zu bezlehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
Berlin, Freitag, den 29. Juni 1877.
Nr. 26.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verweisung
2.
von Ausländern aus dem Reichsgebiet . Seite 331
Finanz-Wesen: Goldankäufe seitens der Reichsbank; —
Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaft-
lichen Verbrauchssteuern, sowie anderer Einnahmen des
Deutschen Reichs für die Rechnungsperiode vom 1. Januar
1876 bis zum 31. März 1877; — Nachweisung der Ein-
nahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern,
sowie anderer Einnahmen im Deutschen Reich für die Zeit
vom 1. April 1877 bis zum Schlusse des Monats Mai
1877 333
3.
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Justiz-Wesen: Verzeichniß der Verwaltungsbehörden des
Königreichs Bayern, welche zur Ausstellung von Zeugnisen
über Eheschließungs = Hindernisse befugt sind
Post= und Telegraphen-Wesen: Beitritt fremder 334
zum Allgemeinen Postverein; — Postanweisungs-Verkehr
mit den niederländischen Besitzungegen. 337
Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs-
münzen 338
Eisenbabn-Wesen: Betriebs-Eröffnung der Strecke Groß-
bothen-Wurzen der Muldenthalbhhn
Konsulat-Wesen: Ernennung, Entlassung ect.
1: Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind:
1. der Arbeiter Iwvan Wasielew aus Rußland durch Beschluß der Königlich preußischen
Bezirks-Regierung zu Marienwerder vom 14. Juni d. J.;
2. der Schuhmachergesell Josef Wobst aus Kaiserswalde, Bezirk Schluckenau in Böhmen,
30 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Liegnitz vom
22. Mai d. J.;
3. der Dienstknecht Johann Lindquist") aus Götaburg in Schweden, 20 Jahr alt, durch
Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Schleswig vom 25. Mai d. W.; ;
4. der Knecht Karl Blatzka, auch
Namiescht in Mähren, 23 Jahre
ausgewandert, 37 Jahre alt,
Blazek,
alt,
geboren zu Jeneschau, Kreis Znaim, Bezirk
5. der Schreiber Richard von Rappard, vor ungefähr 15 Jahren nach den Niederlanden
zu 4 und 5 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Düsseldorf
vom 28. bezw. 29. Mai d. J.;
*) Vergl. Central-Blatt Jahrgang 1874 Seite 69 Ziffer 1.
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