Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                           — 332 — 
6. der Taglöhner Johann Löffelmann aus Bergstadl, Bezirk Schüttenhofen in Böhmen, 
24 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Regen vom 
3. Juni d. J.; 
7. der Maschinenschlosser Herrmann Josef Franck“) aus Iglau in Mähren, 26 Jahre alt, 
durch Beschluß des Großherzoglich badischen Landeskommissars für die Kreise Lörrach, Frei- 
burg und Offenburg vom 18. Mai d. J.; 
8. der Ignaz Ehrismann, geboren zu Rufach, in Folge Option französicher Staatsangehs= 
riger, ortsangehörig zu Valence in Frankreich, 38 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen 
Bezirks-Präsidenten zu Kolmar vom 16. Juni d. J.; 
9. der Arbeiter Johann Baptist Jost, geboren am 8. April 1849 zu Dalheim in Luxemburg, 
10. der Marmorarbeiter Johann Kieffer, geboren am 2. Juni 1830 zu Schengen in 
Luxemburg, 
zu 9 und 10 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks -Präsidenten zu Metz vom 13. 
bezw. 16. Juni d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1, 2 und 4 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 3 wegen Landstreichens, Bettelns und Hehlerei, 
zu 5, 6 und 8 bis 10 wegen Landstreichens, 
zu 7 wegen Landstreichens, Bettelns, Thätlichkeiten an öffentlichen Orten und Führung 
falschen Namens, 
und auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind: 
11. der Schmiedegesell (Knecht) Josef Sendrowski, geboren im Jahre 1848 zu Gostolin, 
Kreis Plonsk, zuletzt wohnhaft in Czelenten, Kreis Strasburg, durch Beschluß der Königlich 
preußischen Bezirks-Regierung zu Königsberg i. Pr. vom 21. April d. J.; 
12. der Knecht Josef Figwer, auch Johann Koslowski oder Josef Spalek genannt, aus 
Cieskowice, Bezirk Chrzanow in Galizien, 30 Jahre alt, 
13. der Knecht Simon Wieprzitzki, auch Paul Lipowski genannt, geboren zu Wlodowice, 
Kreis Bendzin in Russisch-Polen, 26 Jahre alt, 
zu 12 und 13 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Oppeln 
vom 7. Dezember 1874 bezw. 18. August 1875, 
nach Verbüßung der ihnen gerichtlich zuerkannten Zuchthausstrafen, 
zu 11 von 3 Jahren wegen schweren und einfachen Diebstahls, 
zu 12 von 3 Jahren wegen schweren Diebstahls, 
zu 13 von 2 Jahren wegen schweren Diebstahls in Rückfall 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
  
  
*) Vergl. Central-Blatt Jahrgang 1876 Seite 505 Ziffer 3 und 
„ 54 " 8. 
 
	        
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