Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                      — 334 — 
                                   Nachweisung 
der Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern, sowie anderer Einnahmen im 
Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1877 bis zum Schlusse des Monats Mai 1877. 
  
  
  
  
  
Die Soll-Ein- . 
nahmebeträgt Bonifikatio- Einnahme Differenz 
Bezeichnung vom Beginn des nen auf . zwischen den 
Etatsjahres in demselben Spalten 4 
der bis zum gemein- Bleiben Zeitraum und 5 
Schlusse des schaftliche des + mehr 
Einnahme. obengenannten Rechnung Vorjahres — weniger 
— M M M 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
1. Zölle und gemeinschaftliche Verbrauchs- 
steuern (vergl. die spezielle Nachweisung 
Seite 3101099)9)9). 31.738.810 3.316.666 28.422.14440.493.5 18|.2.071.374 
2. Wechselstempelsteuer (desgl. Seite 309) — — 1. 138. 76 1. 105. 2814 33.195 
3. Post= und Telegraphen-Verwaltung — — 19.279.9544% + 3236690 
4. Reichseisenbahn-Verwaltung . .. — — 5.929.9086.040.557 110.649 
  
  
  
  
  
  
Zu 4. ) Die Einnahme des laufenden Jahres ist nach provisorischen Ermittelungen, diejenige des Vorjahres nach den definitiven 
Feststellungen angegeben. Ferner sind für beide Jahre die Einnahmen der von dem Reiche gepachteten Wilhelm-Luxem- 
burg-Bahnen, welche in den Nachweisungen des Vorjahres nicht berücksichtigt worden sind, mit einbegriffen; ohne die- 
selben stellen sich die Zahlen wie folgt: 
Einnahmen vom 1. April 1877 bis Ende Mai 18ö777 —5.266.540 M. 
Einnahmen in demselben Zeitraum des Vorjahres — 5.286.215 
demnach 1877 weniger = 19.675= 
  
  
                                              3. Justiz-Wesen. 
Nach dem bayerischen Gesetz über Heimath, Verehelichung und Aufenthalt, vom 16. April 1868, bedarf 
jeder Angehörige der rechtsrheinischen Landestheile Bayerns zur Verehelichung eines von der Distrikts- 
verwaltungsbehörde der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ausgestellten Zeugnisses, daß gegen die 
beabsichtigte Eheschließung kein in dem angeführten Gesetze begründetes Hinderniß besteht. 
Mit Bezug hierauf wird bekannt gemacht, daß unter den Distriktsverwaltungsbehörden in Bayern 
die Magistrate der unmittelbaren (einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten) Städte und in den 
übrigen Verwaltungsbezirken die Königlichen Bezirksämter verstanden werden. Ein Verzeichniß der unmittel-
	        
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