Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfter Jahrgang. 1877. (5)

                                    — 394 — 
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind: 
 
 
 
 
 
 
11. der Arbeiter Anton Kotyza, geboren und wohnhaft zu Kunwald, Bezirk Senftenberg in 
Böhmen, 38 Jahre alt, 
2. der Arbeiter Josef Spivak, geboren und wohnhaft zu Rothwasser in Böhmen, 27 Jahre alt, 
3. der Ziegelmacher Josef Kudera, geboren und wohnhaft zu Neustadt in Böhmen, 
29 Jahre alt, 
4. der Weber Franz Vitschinez aus Preppich in Oesterreich, 37 Jahre alt, 
zu 1 bis 4 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Breslau vom 
bezw. 5. Mai, 21. und 30. Juni und 21. Juli d. J.; 
5. der Maler Ludwig Peter aus Jungbunzlau in Böhmen, 32 Jahre alt, durch Beschluß 
der Königlich preußischen Regierung zu Liegnitz vom 27. Juni d. J., 
6. der Schneidergesell Friedrich Walzel, geboren und ortsangehörig zu Freudenthal in 
Oesterreichisch -Schlesien, 27 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung 
zu Oppeln vom 11. Juli d. J., 
7. der Maurer Franz Feigl, geboren am 4. Oktober 1846 zu Schönhof in Böhmen, 
8. die Dienstmagd Emma Elise Carlsson aus Eriksmola in Schweden, 25 Jahre alt, 
zu 7 und 8 durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 
21. bezw. 26. Juli d. J.; 
9. der Schiffsmatrose Lars Larsson aus Simbuhl, Provinz Södermannland in Schweden, 
28 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Trier vom 
18. Juli d. I., 
10. der Webergesell Anton Gaube aus Schönborn, Bezirk Numburg in Böhmen, 41 Jahre 
alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Regen vom 4. Juli d. I., 
11. Abraham Obrizki aus Stawisky in Nußland, 37 Jahre alt, durch Beschluß des Groß- 
herzoglich badischen Landeskommissärs zu Mannheim vom 27. Juli d. J., 
12. der Schneider Leib Sundelowitz, geboren und ortsangehörig zu Taurog, Gouvernement 
Kowno in Rußland, 60 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten 
zu Kolmar vom 23. Juli d. J., 
nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung 
zu 1 wegen Landstreichens, Bettelns und Diebstahls, 
zu 2 wegen wiederholten Bettelns unter Drohungen, Widerstandes gegen die Staats- 
gewalt und vorsätzlicher Körperverletzung, 
zu 3, 4, 6, 7, 11 und 12 wegen Landstreichens und Bettelns, 
zu 5 wegen Landstreichens, Bettelns und Nichtbefolgung einer Zwangs-Reiseroute, 
zu 8 und 9 wegen Landstreichens, 
zu 10 wegen Landstreichens, Bettelns und Verübung groben Unfugs 
aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden. 
  
Nachträglich hat sich herausgestellt, daß die durch Beschluß des Polizei-Amts zu Lübeck vom 7. Fe- 
bruar 1874 (Central-Blatt von 1874 Seite 79 Ziffer 1) aus dem Reichsgebiet ausgewiesene Person nicht 
der Schlossergeselle Henri Herbert Decker aus Ouebeck, sondern der am 29. Oktober 1836 zu Metzdorf bei 
Wrietzen a./O. geborene, im Jahre 1860 behufs Auswanderung nach Amerika aus dem preußischen Staats- 
verbande ausgeschiedene Müllergesell Karl Heinrich Dückert gewesen ist. 
 
	        
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