136 Provinzialordnung. §§ 115—118.
der Provinzialverbände wird von dem Ober-Präsidenten,
in höherer Instanz von dem Minister des Innern
geübt.
Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb
zwei Wochen zulässig.
§ 26, 117.
§. 115. Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen
in diesem Gesetze zugewiesenen Mitteln darüber zu wachen,
daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde.
§. 116. Die Aufsichtsbehörden sind zu dem Ende
befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft
zu erfordern, die Einsicht der Akten, insbesondere auch
der Haushaltsetats und Jahresrechnungen zu verlangen
und Geschäftsrevisionen, sowie in der Verbindung mit
denselben Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.
§. 117. Der Ober-Präsident ist befugt, an den Berathungen
des Provinzialausschusses und der Provinzialkommissionen
entweder selbst oder durch einen zu seiner
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu
nehmen.
§. 118. Beschlüsse des Provinziallandtages, des
Provinzialausschusses oder einer Provinzialkommission,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze
verletzen, hat der Ober-Präsident, entstehenden Falles
auf Anweisung des Ministers des Innern, unter Anabe
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beantanden.
Gegen die Verfügung des Ober-Präsidenten steht
dem Provinziallandtage, dem Provinzialausschusse beziehungsweise
der Provinzialkommission innerhalb zwei