Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

136  Provinzialordnung.  §§  115—118.

der  Provinzialverbände  wird  von  dem  Ober-Präsidenten,
in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern
geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb
zwei  Wochen  zulässig.

§  26,  117.

§.  115.  Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen
in  diesem  Gesetze  zugewiesenen  Mitteln  darüber  zu  wachen,
daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

§.  116.  Die  Aufsichtsbehörden  sind  zu  dem  Ende
befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft
zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch
der  Haushaltsetats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen
und  Geschäftsrevisionen,  sowie  in  der  Verbindung  mit

denselben  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.


§.  117.  Der  Ober-Präsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen
  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner
Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu
nehmen.

§.  118.  Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  des
Provinzialausschusses  oder  einer  Provinzialkommission,
welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze
verletzen,  hat  der  Ober-Präsident,  entstehenden  Falles
auf  Anweisung  des  Ministers  des  Innern,  unter  Anabe
  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  beantanden.


Gegen  die  Verfügung  des  Ober-Präsidenten  steht
dem  Provinziallandtage,  dem  Provinzialausschusse  beziehungsweise
  der  Provinzialkommission  innerhalb  zwei