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Dienst wieder eintrete, so daß die erzwungene Erfüllung einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit als
letzte Ursache der Hülfsbedürftigkeit des Kindes sich darstellt,
daß aber hieraus ein Einwand gegen die Nothwendigkeit der Armenpflege nicht abge-
leitet werden kann, da es für die Beurtheilung der Hülfsbedürftigkeit nicht in Betracht kommt,
aus welchem Anlasse Johanna S. gezwungen wurde, sich von ihrem Kinde zu trennen, bezüglich
öffentliche Unterstützung für dasselbe in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt nur, daß die Trennung
nothwendig war und ihr bei allem guten Willen das Kind ferner zu ernähren, die Fähigkeit
azu raubte,
daß überhaupt einem Hülfsbedürstigen Armenpflege nicht etwa deshalb versagt werden
darf, weil er durch die erzwungene Erfüllung einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit genöthigt ist,
öffentliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenngleich Armenpflege, wie Verklagter zu-
treffend bemerkt, nicht gerade zu dem Zwecke einzutreten hat, einem Schuldner die Erfüllung
seiner Verbindlichkeit zu ermöglichen,
daß daher auch Kläger nicht in der Lage sich befand, dem Kinde der ect. S. seine
Hülfe nur deshalb zu versagen, weil es eine privatrechtliche Verpflichtung war, welche die Mutter
zwang, sich von dem Kinde zu trennen, so wenig wie er sich der Armenpflege hätte entziehen
können, wenn sie wegen einer privatrechtlichen Verbindlichkeit zum Schuldarreste hätte abgeführt
werden sollen,
in Erwägung sodann,
daß der Dienstherr B. wider seinen Willen nicht genöthigt werden konnte, die Johanna S.
mit ihrem Säugling in den Dienst zu nehmen, und daß folglich der mit der gerichtlichen Ent-
scheidung verbundene Zwang zur Rückkehr in den Dienst für die S. zugleich einen Zwang zur
Trennung von dem Kinde enthielt, dessen fernere Ernährung ihr damit unbestritten unmöglich
wurde,
daß das erste Erkenntniß hiernach in jeder Hinsicht gerechtfertigt ist.
6. Eisenbahn-Wesen.
15. Oktober 6830
Die in Folge der Erlasse vom er- wt 1874 (R. E. A. Nr. 8923) im Oktober v. J. von den deutschen
Eisenbahn-Verwaltungen (excl. Bayern) eingereichten Nachweisungen der im Betriebsdienst thätig gewesenen
Beamten und Hülfsbeamten sind im Reichs-Eisenbahn-Amt übersichtlich zusammengestellt. Im Vergleiche mit
den im Oktober v. J. geförderten Achskilometern, den ult. desselben Monats im Betriebe befindlichen Geleis-
längen und dem geometrischen Mittel aus den hierbei gewonnenen Durchschnittszahlen ergiebt sich Folgendes:
Tabelle I., welche die Verwaltungen nach Gruppen geordnet und die Resultate von 54 Eisenbahn-
Verwaltungen in einer Gesammtübersicht zusammenstellt, ergiebt, daß auf 1 Million Achskilometer die we-
nigsten Beamten — 165 — entfallen auf die preußischen Privatbahnen unter Staatsverwaltung, 174 auf
die preußischen Staatsbahnen, 209 auf die preußischen Privatbahnen, 224 auf die außerpreußisch-deutschen
Staatsbahnen und die meisten Beamten — 253 — auf die außerpreußisch -deutschen Privatbahnen. Wird
die auf 1 Kilometer Geleislänge entfallende Zahl der Beamten als Maßstab genommen, so bildet sich fol-
gende Reihenfolge der Gruppen: außerpreußisch-deutsche Privatbahnen mit 3,10, preußische Staatsbahnen
mit 3,08, preußische Privatbahnen mit 3/65, außerpreußisch-deutsche Staatsbahnen mit 4,14 und schließlich
preußische Privatbahnen unter Staatsverwaltung mit 4,4 Beamten. Nach dem beide Verhältnisse ausgleichen-
den geometrischen Mittel beschäftigen die preußischen Staatsbahnen die wenigsten Beamten, hiernach auf-
steigend die preußischen Privatbahnen unter Staatsverwaltung, die preußischen Privatbahnen, die außer-
preußisch-deutschen Privatbahnen und endlich die außerpreußisch-deutschen Staatsbahnen. Die Summe der
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