Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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20. der Flößer Josef Bukowitsch, angeblich aus Jakobshof und ortsangehörig zu Heugraben 
in Ungarn, 26 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen mehrfachen schweren Diebstahls 
erkannten Zuchthausstrafe von 2½ Jahren, durch Beschluß der Königlich württembergischen 
Regierung des Neckar-Kreises zu Ludwigsburg vom 7. Dezember 1877, 
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 
  
2. Finanz-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 15 000 000 Mark. 
Auf Grund der durch 8. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen 
Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom 28. April v. J. (R.-G.-Bl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung 
habe ich bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatz- 
anweisungen im Gesammtbetrage von fünfzehn Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, 
zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark ausgegeben werden. « 
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des 8. 6 des erwähnten Gesetzes habe ich 
serner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer 
Umlaufszeit ist für fünf Millionen Mark (Serie XXXIII. von 1877) auf drei Monate, vom 23. Dezember 
1877 bis zum 23. März 1878, für fünf Millionen Mark (Serie I. von 1878) auf vier Monate, vom 
4. Januar bis zum 4. Mai 1878, und für fünf Millionen Mark (Serie II. von 1878) auf fünf Monate, 
vom 5. Januar bis zum 5. Juni 1878, festgesetzt. 
Die Reichsschulden-Verwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung 
versehen worden. « 
Berlin, den 4. Januar 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Hofmann. 
  
3. Militär-Wesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 — R.-G.-Bl. S. 52 — ist der Betrag der für die Naturalver- 
pflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1878 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für 
Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig 65 Pfennig 
b) für die Mittagskost 40 O% 35 - 
c) für die Abendkost.. . . 25 - 20 - 
d) für die Morgenkost. 15 - 10 - 
Berlin, den 7. Januar 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
  
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