Regierungs-Vlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 6. Juni 1900.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der
Versicherten zum Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt, Seite 393.
Ministerial-Bekanntmachung.
[78) Auf Grund des 877 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli
1899 erläßt die unterzeichnete Landes-Zentralbehörde im Einverständniß mit
den Regierungen der übrigen bei der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt
betheiligten Staaten hiermit die nachstehende Wahlordnung für die Wahl der
Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschuß der Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt.
Gleichzeitig wird die im § 4 der Wahlordnung unserer näheren Bestim-
mung vorbehaltene Eintheilung des Großherzogthums in zwei Wahlbezirke ge-
ordnet wie folgt:
I. Wahlbezirk:
Die Verwaltungsbezirke Eisenach, Dermbach und Weimar ohne die Ge-
meinde Weimar.
II. Wahlbezirk:
Die Verwaltungsbezirke Apolda, Neustadt a./O. und die Gemeinde Weimar.
Weimar, den 23. Mai 1900.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
1900 60