Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

— 362 — 
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, um die- 
selben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können. 
8. 53. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, 
welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim 
Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uni- 
form befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahn- 
polizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten. 
S. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen: 
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
Ober-Betriebsinspektoren, 
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-Inspektoren, Transport-Inspektoren 
und deren Assistenten), 
.Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
ferner: 
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter), 
7. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-Inspektionsassistenten), 
8. Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
9. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) und Hülfsbahn- 
wärter (Beiwärter), 
11. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober-Schaffner), 
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13. Schaffner (Personenschaffner, Konduktöre), 
14. Nangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder 
das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein. 
8. 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt und unbe- 
scholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen 
Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im §. 66 Nr. 6—17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten den 
vom Bundesrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen. 
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten alsdann in Be- 
ziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Rechte der öffent- 
lichen Poltzeibenmten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke sind von obigen 
Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
II. 
Der 8. 74 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4: 
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von ausländischen Bahnverwal— 
tungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses Reglements und der Signalordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
Amts bewilligt werden. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
— S— 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.