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Bekanntmachung.
Nas einem mit der Verlagshandlung L. Friederichsen u. Comp. in Hamburg getroffenen Abkommen wird
im Verlage derselben eine vom Reichskanzler-Amt herausgegebene Sammlung der Entscheidungen des Kaiser-
lichen Ober-Seeamts und der Seeämter in zwanglosen Heften von 5 bis 10 Druckbogen erscheinen. Der
Ladenpreis des Werks ist auf 20 Pfennig für den Druckbogen festgestellt. Den Reichs= und Staatsbehörden
wird bei direktem Bezuge von der bezeichneten Verlagshandlung ein Rabatt von 20 Prozent bewilligt werden.
Berlin, den 12. Juli 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
In Elsfleth wird am 18. d. Mts. mit einer Seeschiffer-Prüfung für große Fahrt und am 25. d. Mts.
mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden.
Berlin, den 15. Juli 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
5. Zoll= und Steuer= Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. d. Mts. beschlossen:
1. Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 1867 dürfen die in den Salzbergwerken
vorkommenden sogenannten Abraumsalze (Carnallit, Kainit u. a. m.) von der obersten Landes-
finanzbehörde ohne Kontrole von der Salzabgabe freigelassen werden, wenn ihr Gehalt an Salz
(Kochsalz) 36 Prozent ihres Gewichts nicht übersteigt, und wenn sie vor der Entfernung vom
Salzwerke derart vermahlen sind, daß die Ausscheidung der etwa vorhandenen Salztheile auf
mechanischem Wege unmöglich erscheint.
An Besitzer von Fabriken, welche auf Grund des §. 6 a. a. O. unter Kontrole der Steuer-
(Zoll-) Verwaltung stehen, ist die abgabenfreie Verabfolgung von Abraumsalzen von dem vorbe-
zeichneten Kochsalzgehalte auch ohne vorherige Vermahlung statthaft.
2. Abraumsalze und andere Produkte der Salzbergwerke, welche mehr als 36, jedoch weniger als
75 Prozent Salz (Kochsalz) enthalten, können unter der von der Zolldirektivbehörde, in deren
Bezirk der Empfänger wohnt, anzuordnenden Kontrole unmittelbar an Landwirthe und zum Be-
zuge steuerfreien Salzes berechtigte Gewerbtreibende (unter Ausschluß der Salzhändler) ohne
Denaturirung, aber nach vorheriger Vermahlung abgabenfrei abgelassen werden.
3. Abraumsalze u. s. w. von einem Kochfalzgehalt von 75 Prozent oder mehr unterliegen der
Salzabgabe, sofern sie nicht nach den für die Denaturirung von Steinsalz erlassenen Vorschriften
denaturirt werden.
4. Die mit der Kontrole des Salzbergwerks betrauten Oberbeamten der Zoll= oder Steuerverwal-
tung haben periodisch Durchschnittsproben der ohne Denaturirung zum Absatz gelangenden
Abraumsalze zu entnehmen und die Ermittelung ihres Kochsalzgehalts durch chemische Unter-
suchung zu veranlassen, um die genaue Innehaltung der vorbezeichneten Grenzen des Kochsalz-
gehalts zu überwachen. .