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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Schoppinitz im Hauptamtsbezirke Myslowitz ist die unbe-
schränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen über inländisches Salz beigelegt worden.
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte l. Frankenthal, Hauptzollamts-Bezirks Ludwigshafen, ist die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I. über geschälten Reis für ein daselbst zu errichtendes Privat-Transitlager
ertheilt worden.
Vem 1. Oktober d. J. ab ist das Königlich sächsische Hauptzollamt Marienberg in ein Nebenzollamt 1.
und Untersteueramt, und das Königlich sächsische Hauptsteueramt Glauchau in ein Untersteueramt
verwandelt.
Beiden Amtsstellen sind dieselben Hebe= und Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden, welche ihnen
als Hauptämtern zugestanden haben, mit der Maßgabe jedoch, daß die Lagerfrist für die bei dem Nebenzoll-
zan Marienberg zur Niederlegung gelangenden Waaren in der Regel die Dauer von 6 Monaten nicht über-
chreiten darf.
Im übrigen wird das Nebenzollamt Marienberg mit dem ihm zeither unterstellt gewesenen Neben-
zollamte I. Reitzenhain dem Hauptzollamte Annaberg, das Untersteueramt Glauchau aber mit dem Unter-
steueramte Meerane dem Hauptsteueramte Zwickau unterstehen.
Vom 1. Oktober d. J. an ist die bisher der Großherzoglich hessischen Ortseinnehmerei Fürth, Hauptamts-
bezirks Darmstadt, ertheilte Befugniß zur Revision und Eingangsabfertigung von unter Uebergangsscheinkontrole
eingehendem Branntwein zurückgezogen, dagegen den Großherzoglichen Ortseinnehmereien Birkenau und
Gorxheim die Befugniß zur Revision und Eingangsabfertigung sowohl des an der Grenze eingehenden
Branntweins, als der unter Uebergangsscheinkontrole ankommenden Sendungen von Branntwein beigelegt
worden.
Den Herzoglich sachsen-meiningischen Steueramte zu Sonneberg ist vom 1. Oktober d. J. an die Befugniß
zur Abfertigung von Begleit= und Uebergangsscheingütern, die bei ihm unter Eisenbahnwagenverschluß ein-
gehen, beigelegt worden. ·