Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  3.  17

Staatsministerium  der  Finanzen,  in  den  übrigen  Fällen  die  für  das  Beförderungsunternehmen
  zuständige  Regierungsfinanzkammer.  Es  ist  tunlichst  darauf  hinzuwirken,  daß  auch
Privatschiffer  unter  Bestellung  eines  für  die  Erfüllung  ihrer  Verpflichtungen  haftenden  Vertreters
  die  Abgabe  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  entrichten.

Die  im  §  19  Abf.  5  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene
Sicherheitsleistung  kann  durch  Errichtung  oder  Übertragung  sicherer  Hypotheken  oder  Grundschulden,
  Verpfändung  von  Wertpapieren  oder  Schuldbuchforderungen,  pfandweise  Hinterlegung
  der  über  Wertpapiere  erteilten  Niederlegungsbescheinigungen  der  K.  Bank,  Ausstellung
von  Wechseln  oder  Stellung  eines  tauglichen  Bürgen  erfolgen.

2.  Die  Abrechnung  hat  mit  dem  Rentamte  zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  die  Niederlassung,
  bei  mehreren  Niederlassungen  die  Hauptniederlassung,  und  wenn  eine  Niederlassung
im  Inlande  nicht  vorhanden  ist,  der  Wohnort  des  in  diesem  Falle  zu  bestellenden  Vertreters
  liegt.  Für  den  Stadtbezirk  München  ist  das  Stadtrentamt  München  I,  in  Nürnberg
das  Rentamt  Nürnberg  I,  in  Augsburg  das  Rentamt  Augsburg  II  zuständig.

3.  Das  Verfahren  bei  der  Abrechnung  bemißt  sich  nach  §  20  der  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats.

Für  die  Lieferscheine  über  Abschlagszahlungen  (§  18  Abs.  3  Satz  5  der  Ausführungsbestimmungen)
  dient  das  anliegende  Muster  1  als  Vorbild.  Das  Muster  kann  auch  zur
Leistung  von  Abschlagszahlungen  auf  Grund  des  §  8  der  Ausführungsbestimmungen  verwendet
  werden.

Die  Genehmigung  zur  Prüfung  der  Unterlagen  für  die  Eintragungen  im  Steuerbuch
in  den  Geschäftsräumen  des  Unternehmens  (§  20  Nr.  6  der  Ausführungsbestimmungen)  ist
nur  zu  erteilen,  wenn  dem  Staate  hierdurch  keine  erheblichen  Auslagen  entstehen.  Die  Bestimmungen
  unter  1  Ziff.  3  Abs.  2  Satz  3  und  4  gelten  entsprechend.

4.  Nach  §  20  Ziff.  10  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  können  von  den
obersten  Landesfinanzbehörden  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  Abweichungen  von  den  für  das  Abrechnungsverfahren  getroffenen  Bestimmungen  zugelassen
  werden.  Insbesondere  kann  hiernach  die  Mitführung  von  Steuerbegleitzetteln  erlassen
werden,  wenn  auf  andere  Weise  sichergestellt  und  nachgewiesen  wird,  daß  die  Steuer  für
jede  abgefertigte  Gütersendung  im  Abrechnungsweg  entrichtet  wird.  Die  Zulassung  solcher
Abweichungen  kommt  namentlich  für  Unternehmungen  in  Frage,  die  auf  bestimmten  Linien
einen  umfangreichen  Güterverkehr  betreiben.

5.  Als  Steuerstellen  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Einzelversteuerung
sind  die  Rentämter  und  die  an  den  Hafenorten,  Schiffsanlegeplätzen  und  Grenzausgangsorten
  befindlichen  Hauptzollämter  und  Zollämter  (Zollämter  und  Nebenzollämter  1)  bestimmt
(8  2  Abs.  1  der  Verordnung  vom  11.  September  1917,  GWBl.  S.  553).  Von  den  Rent-4



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