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Staatsministerium der Finanzen, in den übrigen Fällen die für das Beförderungsunternehmen
zuständige Regierungsfinanzkammer. Es ist tunlichst darauf hinzuwirken, daß auch
Privatschiffer unter Bestellung eines für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen haftenden Vertreters
die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichten.
Die im § 19 Abf. 5 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene
Sicherheitsleistung kann durch Errichtung oder Übertragung sicherer Hypotheken oder Grundschulden,
Verpfändung von Wertpapieren oder Schuldbuchforderungen, pfandweise Hinterlegung
der über Wertpapiere erteilten Niederlegungsbescheinigungen der K. Bank, Ausstellung
von Wechseln oder Stellung eines tauglichen Bürgen erfolgen.
2. Die Abrechnung hat mit dem Rentamte zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung,
bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung, und wenn eine Niederlassung
im Inlande nicht vorhanden ist, der Wohnort des in diesem Falle zu bestellenden Vertreters
liegt. Für den Stadtbezirk München ist das Stadtrentamt München I, in Nürnberg
das Rentamt Nürnberg I, in Augsburg das Rentamt Augsburg II zuständig.
3. Das Verfahren bei der Abrechnung bemißt sich nach § 20 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats.
Für die Lieferscheine über Abschlagszahlungen (§ 18 Abs. 3 Satz 5 der Ausführungsbestimmungen)
dient das anliegende Muster 1 als Vorbild. Das Muster kann auch zur
Leistung von Abschlagszahlungen auf Grund des § 8 der Ausführungsbestimmungen verwendet
werden.
Die Genehmigung zur Prüfung der Unterlagen für die Eintragungen im Steuerbuch
in den Geschäftsräumen des Unternehmens (§ 20 Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen) ist
nur zu erteilen, wenn dem Staate hierdurch keine erheblichen Auslagen entstehen. Die Bestimmungen
unter 1 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
4. Nach § 20 Ziff. 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats können von den
obersten Landesfinanzbehörden im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichsschatzamt)
Abweichungen von den für das Abrechnungsverfahren getroffenen Bestimmungen zugelassen
werden. Insbesondere kann hiernach die Mitführung von Steuerbegleitzetteln erlassen
werden, wenn auf andere Weise sichergestellt und nachgewiesen wird, daß die Steuer für
jede abgefertigte Gütersendung im Abrechnungsweg entrichtet wird. Die Zulassung solcher
Abweichungen kommt namentlich für Unternehmungen in Frage, die auf bestimmten Linien
einen umfangreichen Güterverkehr betreiben.
5. Als Steuerstellen für die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzelversteuerung
sind die Rentämter und die an den Hafenorten, Schiffsanlegeplätzen und Grenzausgangsorten
befindlichen Hauptzollämter und Zollämter (Zollämter und Nebenzollämter 1) bestimmt
(8 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 1917, GWBl. S. 553). Von den Rent-4
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