Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

—  693  —

774.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

M  it  der  demnächst  bevorstehenden  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Roermond  —-M.--Gladbach  wird  zu  Dalheim,
  im  Bezirke  des  Hauptzollamtes  zu  Kaldenkirchen  ein  Nebenzollamt  l.  mit  der  Befugniß  zur  Abfertigung
  der  auf  der  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Waarensendungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63,  66  bis  71
des  Vereinszollgesetzes  zur  Gestattung  von  Aus=  und  Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Wagenverschluß
beförderten  Güter  nach  §.  65  des  Vereinszollgesetzes  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Begleitscheinen  I.  und  ll.  über  zollpflichtige  Waaren,  sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über
inländisches  Salz  und  von  Uebergangsscheinen  errichtet.

 

Dee  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  Bensersiel  im  Hauptamtsbezirke  Emden  ist  aufgehoben  und
das  Nebenzollamt  II.  zu  Neuharlingersiel  in  demselben  Hauptamtöbezirke  in  ein  Nebenzollamt  I.  umgewandelt
  worden.

 

Den  Königlich  sächsischen  Hauptsteueramte  Grimma  ist  die  Besugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  J.
über  ausländische  Spielkarten  beigelegt  worden.

 

Das  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  I.  und  ll.  befugte  Herzoglich  braunschweigische  Salzsteueramt  Oelsburg
  ist  ermächtigt  worden,  die  Begleitscheine  I.  des  Salzsteueramtes  Staßfurth  über  dasjenige  Steinsalz
zu  erledigen,  welches  die  Saline  Oelsburg  im  undenaturirten  Zustande  zur  Anreicherung  der  eigenen  Soole
von  den  Salzwerken  in  Staßfurth  bezieht.

 

Den  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  Landshut  im  Hauptamtsbezirke  München  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  über  ausländische  Spielkarten  ertheilt  worden.

 

5.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  8.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Neichs-Gesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung
zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1879  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und
Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskoattt  80  Tf.  65  Pf.
5)  =  .  Mittagskost  ...  ....40-  35  -
c)  =  lAbendkoft  25  -  20
1)  Morgenkot  .  .  15-  lo-Berlin,

  den  22.  Dezember  1878.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.

95“