Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  11.  1915.  49

5.

Zum  ritterschaftlichen  Gebiet  im  Sinne  dieser  Ausführungsverordnung  gehören
  die  Rostocker  Distriktsgüter  sowie  die  Güter  Bergrade,  Wisch  und  Zarnekolv
  bei  Neuburg.

§  6.

Als  Kommunalverband  ist,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  jeder
ortsobrigkeitliche  Bezirk  anzusehen.  Die  städtischen  Kämmerei-,  Hospital=  und
Hebungsgüter  gehören  zu  dem  ortsobrigkeitlichen  Bezirk  der  betreffenden  Stadt.
Die  Vertretung  des  Kommunalvberbandes  und  dessen  Verwaltung  liegt  der  Ortsobigkeit
  ob.  ..

Das  ritterschaftliche  Gebiet  jedes  Aushebungsbezirks  bildet  einen  Kommunalverband,
  dessen  Vertretung  und  Verwaltung  durch  den  nach  der  Verordnung
  vom  6.  August  1914  für  den  Aushebungsbezirk  bestellten  Kommissar  zu
erfolgen  hat.

In  jedem  Kommunalverband  ist  über  dessen  Einnahmen  und  Ausgaben
eine  besondere  Rechnung  zu  führen.  Di  den  Kommunalverbänden  erwachsenden
Kosten  fallen  den  ihnen  angehörenden  Ortschaften  zur  Last;  den  Verteilungsmaßstab
  bestimmt  im  Zweifel  das  Ministerium  des  Innern.

Mit  den  Rechnungen  ist  in  Ansehung  der  Prüfung  und  weiteren  Behandlung
  wie  mit  den  sonst  von  der  betreffenden  Ortsobrigkeit  geführten  Rechnungen
  zu  verfahren;  mit  den  von  den  Kommissaren  geführten  Rechnungen  ist  in
dieser  Hinsicht  wie  mit  den  Amtsrechnungen  in  den  Domanialämtern  zu  verfahren,
  jedoch  ist  nach  Abschluß  der  Rechnungen  zunächst  deren  Einsichtnahme  von
den  Kommissaren  während  einer  von  hnen  zu  bestimmenden  zweiwöchigen  Frist
den  Besitzern  der  dem  Kommunalverbande  angehörenden  ritterschaftlichen  Landgüter
  zur  Erhebung  etwaiger  Erinnerungen  freizustellen.

87.

Die  Kommunalverbände  haben  den  Weisungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  Folge  zu  leisten.  Sie  werden  im  Verkehr  mit  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  und  der  Reichsverteilungsstelle  durch  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  vertreten.

Im  Sinne  der  Bestimmungen  unter  und  in  §  26  der  Bundesratsverordnung
  ist  das  Großherzogtum  als  ein  Kommunalverband  anzusehen,  dessen
Vertretung  und  Verwaltung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zusteht.

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