Metadata: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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3. und zwar vorwiegend durch den getrocknet, zerstäubten Auswurf. 
4. Die gewöhnlichen Desinfektionsmaßregeln sind zu diesem Zwecke großen- 
teils unzureichend. 
Die einschlägigen Sätze des Hellerschen Referates lauten: 
„Es handelt sich einmal darum, die Schwindsüchtigen dahin zu bringen, 
ihren Auswurf in für sie selbst und andere ungefährlicher Weise zu beseitigen, 
zweitens an solchen Orten, an welchen viele Menschen und darunter auch 
Schwindsüchtige verkehren, solche Maßregeln zu treffen, daß unvorsichtig aus- 
gesäte Tuberkelbazillen unschädlich gemacht werden. 
Die unschädliche Beseitigung des Auswurfes ist dadurch zu erzielen, daß 
in allen öffentlichen Gebäuden, wie es bereits in vielen der Fall ist, in reichlicher 
Weise für die Benutzung der verkehrenden Menschen Spucknäpfe aufgestellt und 
für deren regelmäßige und zweckentsprechende Reinigung gesorgt werde. Das- 
selbe ließe sich wohl für Fabriken, Werkstätten und dergleichen Arbeitsräume 
mit demselben Rechte erzwingen, wie andere Maßregeln zum Schutze der 
Arbeiter.“ 
Regelmäßige feuchte Reinigung der Räume ist vorzunehmen. Jedes 
trockene Auskehren erhöht die Gefahren. 
„Diese Maßregeln durchzuführen, wird in vielen öffentlichen Gebäuden 
keine Schwierigkeiten haben, so in Gerichten, Bahnhöfen, Posträumen, in 
Kasernen, Waisenhäusern, in Werk= und Armenhäusern und in Gefängnissen. 
Ebenso wird wohl in Krankenhäusern strenge Durchführung dieser Maßregel 
auf keine Schwierigkeit stoßen. In den Eisenbahnwagen könnten ähnliche Ein- 
richtungen für Hustende vorgesehen werden. 
Am meisten Widerstand wird sich von seiten der Schule geltend machen. Mit 
Auswurf behaftete Kinder sollen besondere Plätze in der Nähe der Spucknäpfe 
bekommen oder das Dettweilersche Spuckfläschchen benutzen, sonst ausgeschlossen 
werden. Ganz besonders müssen schwindsüchtige Lehrer selbst zur Beobachtung 
dieser Maßregeln angehalten werden. 
Dies gilt auch für Pensionate, Krippen und Kleinkinderbewahranstalten. 
Wünschenswert wäre es auch für Gasthäuser, Wirtschaften, Theater. Ferner 
werden befürwortet: öffentliche zweckentsprechende Desinfektionsanstalten, Des- 
infektion von Wäsche und Wohnung verstorbener Tuberkulöser, auch von Zeit 
zu Zeit der Wohnung Tuberkulöser, Ausschluß Schwindsüchtiger von Kranken- 
pflege und Hebammenberuf. Ferner wird hingewiesen auf die Gefahr des 
Lebensmittelverkaufes durch Schwindsüchtige. Straßenreinigung darf nur feucht 
geschehen, Straßenbesprengung muß reichlicher werden. 
Ein weiterer Abschnitt von der Verbreitung der Tuberkulose durch Tiere 
darf um so mehr hier übergangen werden, als Heller selbst sagt, das in Preußen 
z. Z. geltende Verfahren scheine vorläufig das richtige. 
In den Schlußsätzen wird u. a. verlangt: 
1. Anzeige und Desinfektionspflicht bei Sterbefällen tuberkulöser Menschen 
2. Vorkehrungen zur Beseitigung des Auswurfs in allen öffentlichen und 
soweit möglich privaten, dem Menschenverkehre dienenden Gebäuden und Ein- 
richtungen, besonders Schulen, Verkehrsanstalten, Krankenhäusern und Gefäng- 
nissen. 
Die von Ew. Exzellenz gestellte Frage, ob die Hellerschen Vorschläge den 
Anordnungen der Medizinalverwaltung zugrunde gelegt werden können, müssen 
wir im allgemeinen vollkommen bejahen. Die sämtlichen von Heller gemachten 
Vorschläge find, wenn auch nicht in gleichem Maße, des Versuches der Aus- 
führung wert. Nächstdem lassen sich der Sache noch einige andere Gesichts- 
punkte abgewinnen. 
 
	        
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