Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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form zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach 
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungs- 
packeten nicht geeignet erscheinen. · 
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung 
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages 
sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts 
abgerundet. 
8. 14. 
Waarenproben. 
! Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben zu- 
gelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Be- 
förderung mit der Briespost geeignet sind. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waaren- 
proben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen 
oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
III Die Aufschrift muß, außer den Namen des Empfängers und des Bestimmnngsorts, den Ver- 
merk „Proben“ („Muster“) enthalten. In der Aufschrift dürfen außerdem nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, # 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
biach 9 Diese Angaben dürfen, statt in der Aufschrift, bei oder an jeder Probe für sich an- 
gebracht sein. 
V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waaren- 
proben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit ver- 
schiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit 
Waarenproben zu einem Versendungsgegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die Druck- 
sachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 13 entsprechen. « 
VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben 
für sich allein versandt werden oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung 
und des Gewichts 10 Pf. 
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag des 
fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theil- 
bare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
VIII. Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, 
sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder deren Beförderung mit Nachtheil oder Ge- 
fahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende 
Stoffe u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
8. 15. 
Einschreibsendungen. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungsschein, Postnachnahme- 
sendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem 
Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben" versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe 
muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Ein- 
schreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zu- 
gleich auch auf die Begleitadresse. 
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IIIFür eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne 
Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. ·- 
IVWünschtderAbfcndereines-eingeschriebenenVriefegu.s.w.einevondemEmpfättgeraus- 
zustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Be-
	        
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