Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme 
von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als 
Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den 
Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen 
mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevoll- 
mächtigten. « 
III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter 
in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, 
so erfolgt die Bestellung bz. Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleit- 
adressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. 1) bz. der Packete selbst, ferner der An- 
lagen zu Postaufträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen Angehörigen, oder 
an einen Dienstboten des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben. Wird niemand angetroffen, an 
den hiernach die Bestellung bz. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder 
an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1I) an seiner Wohnung einen Briefkasten 
anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch 
die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit es gestattet. 
V. Einschreibsendungen (§. 15), 
Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (5. 16), 
Telegraphische Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 17), 
.Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage von je 
300 Mark (§. 32 Abs. D, 
Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe 
· bis zum Betrage von je 300 Mark (§. 32 Abs. D . 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger oder dessen 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt 
zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied 
des Empfängers bz. des Bevollmächtigten desselben bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als 300 Mark, Ab- 
lieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark, sowie 
Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 300 Mark müssen 
an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Postanweisungen 
und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit 
Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom 
Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, bei 
telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Ausfschrift: 
A. i B.“ « 4 
n A. K erfragen bei v so muß die Bestellung an den zuerst genannten Empfänger 
4 V (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den 
n zn Sae hbesp-. Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten er- 
„An A. logirt bei B“ folgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: - 
„An A. zu Händen des B.“) so muß die Bestellung an den zuletzt genannten Empfänger 
„An A. abzugeben an B.“ (8.), dessen Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den 
„An A. aux soins de B.““Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten er- 
„An A. care of B.“ erfolgen. v 
Wenn die Ausfschrift lautet: „An A. per adresse bes B.“ oder „An A. pour remettre à B.“, so 
darf die Aushändigung sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten 
(B.) stattfinden. 
  
□ s—
	        
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