Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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VII—Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen 
mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter 
oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der 
Rückseite der Postanweisung oder Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
« VIII. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungs- 
anstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungs- 
anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz. den Anstaltsvorstehern be- 
auftragten Personen. . 
IX Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den 
Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem 
Kranken nicht gestattet wird. 
In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, welche 
bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
8. 35. 
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein. 
1 Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein finden folgende 
Bestimmungen Anwendung: - 
1. Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen Personen, an welche sie zu be— 
wirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2. Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Empfänger oder an dessen 
Bevollmächtigten erfolgen. Wird der bezeichnete Empfänger oder dessen Bevollmächtigter 
nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein 
a) n erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des Bevollmächtigten des— 
elben, 
b) in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten des Empfängers, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus= oder 
Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter des Empfängers, 
endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an 
Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche statt des Empfängers behändigt wird, 
ist zu empfehlen, das Schreiben dem Empfänger ungesäumt zuzustellen. 
Eingeschriebene Briefe mit Behändigungsschein sind dem Empfänger selbst oder einer 
derjenigen Personen zu behändigen, an welche die Bestellung von eingeschriebenen Briefen 
nach §. 34 Abs. V zulässig ist. 
3. Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Empfänger oder in dessen Abwesen- 
heit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die Behändigung aus- 
zuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des Schreibens aner- 
kennen lassen. " 
4. Verweigert der Empfänger, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 bezeichneten 
Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von dem bestellenden Boten auf 
dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des Grundes zu vermerken. 
5. Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Empfänger die 
etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungsgebühr 2c. nicht zahlen 
will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den Empfänger nicht, und 
werden die Beträge in solchem Falle vom Absender eingezogen. Wird die Annahme da- 
gegen aus einem anderen Grunde verweigert, oder tritt der Fall ein, daß niemand von den 
unter Nr. 2 bezeichneten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren 
ausgehenden Schreiben an die Stuben= oder Hausthür des Empfängers zu befestigen, die 
von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten und zurück- 
zusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür bewirkt, muß er sich 
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