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Abschnitt II.
Estafettensendungen.
8. 45.
a) Annahme.
1 Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei solchen Post-
anstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station sich befinden oder welche an Eisen-
bahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können.
II Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafetten-
mäßigen Beförderung nicht angenommen.
b) Gewicht und Beschaffenheit.
III Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 10 Kilogramm befördert.
Briefe bis zum Gewicht von 250 Gramm müssen in haltbares Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und
Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die Briefe und Packete in einer solchen Form zur Post
eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden.
IV. Die Aufschrift muß den Bestimmungen des §. 5 entsprechen.
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig.
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein.
T) Beförderungsweise.
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittels Kariols. Eisenbahnzüge werden, insofern
der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die
Estafettensendungen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, wie bei
der Beförderung zu Pferde.
d) Bestellung am Bestimmungsorte.
VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt werden, sofern
vom Absender oder Empfänger nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt
werden, an welche die Aufschrift lautet. Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aus-
händigung an Haus= und Geschäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder des Empfängers geschehen. Der
Abnehmer muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen.
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittels Kariols befördert werden.
IX Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außerdem eine Abfertigungs-
gebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten.
X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus einem fremden Postgebiete
kommt, die zuerst berührte Poststation, ist zur Ansetzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. Z
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benutzenden Kariols, erfolgt
nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe s. 59 Abs. I. .
» XII Das etwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege- ꝛc. Abgaben werden nach den betreffenden, zur
öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
XIII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich zu benutzenden
Wege berechnet. «
XIV Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt sind, erfolgt die
Berechnung der Gebühren nach den im 8. 59 für Extraposten ꝛc. vorgeschriebenen bezüglichen Grundsätzen.
XV Wuünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder nach einem
Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon,
welcher die Estafette überbracht hat: so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs
Htunden nach seiner Ankunft antreten kann und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine
seuhetelt von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette muß
d#n Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen geben. Für den Rückritt wird
ann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet.
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