Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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8. 52. 
Plätze der Reisenden. 
1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitplätzen. 
II Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eckplätze des 
Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die 
Mittelplätze kommen. ' 
llIGehtunterwegseinReisenderab,sorückendienachihmfolgendenPersonensämmtlichum 
eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs ein— 
tretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder 
ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe 
der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf 
den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Ver- 
zichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. 
Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personen- 
zahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, 
sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse 
kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der 
Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenom- 
menen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen 
Rissenden einnehmen. 
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
V Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für den letzteren Kurs 
bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen 
mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, bei welchen eine Durcherhebung des Personengeldes statt- 
findet, richten sich nach den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
c) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen wollen, 
müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station 
eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen aufgenommen 
worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden 
hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden 
Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. 
Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der 
Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post 
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehaltlich 
der Beschwerde, zu unterwerfen. 
8. 53. 
Reisegepäck. 
1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als die ein- 
zelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§. 1, 10 und 11). 
II Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in den Netzen und Taschen 
des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden 
unter eigener Ausfsicht bei sich führen. 
« III Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe des- 
selben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, 
 
	        
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