Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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III Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen wollen, 
können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird 
den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
8. 57. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstandes, 
der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume Personen weiblichen 
Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf 
den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Be- 
strafung nach den betreffenden Gesetzen — von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, 
von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung 
unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten 
Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. · 
Abschnitt IV. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
S. 58. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt 
krines, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu 
ördern. 
II Auf diesen Straßen ersteckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung von Extrapost- 
und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen 
die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet 
und beaufsichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der Reisenden 
Vorspannpferde herzugeben. 
§. 59. 
Zahlungssätze. 
a) Für die Pferde. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfreeedn 20 Pf., 
für ein Kurierpferd ...... 25- 
b) Wagengeld. 
II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für 
das Kilomteere u 10 Pff. 
III Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht verpflichtet. 
» IV Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der 
nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher 
e Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des 
edigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. · 
c)Bestellgebühr. 
and J Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Kurierwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf 
eren Punkten, als den wirklchen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt.
	        
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