Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Be- 
sestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
b) Bei nicht vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der 
Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt 
werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurierreisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, 
innerhalb 10 Minuten, und wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. 
V Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und wo zu deren Be- 
förderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt 
gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
Tc) Reihenfolge. 
VI Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. 
". 63. 
Beförderungszeit. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehörde für die Beför- 
derung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist 
enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden 
bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
a) Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch 
eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach der Be- 
schaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der 
normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b) Anhalten unterwegs. 
III Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne Verlangen 
des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der 
Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist 
bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vor- 
geschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht 
ohne Aufsicht lassen. 
K. 64. 
Postillone. 
a) Dienstkleidung. 
1 Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn versehen 
sen. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen 
zu tragen. 
b) Sitz des Postillons. 
I Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst kein 
Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und 
wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich 
führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der 
Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als 
vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das 
Fahren vom Bocke verlangt. 
c) Wechsel mit den Pferden. 
III Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich begegnenden 
Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das 
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