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Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige
Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt.
d) Vorfahren beim Post= oder Gasthause.
IVDer Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim Posthause oder
bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vor-
gefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
eFührung der Pferde.
V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute
an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe
gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge antreiben sollte.
8. 65.
Beschwerden.
I1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die Wahl zu, dieselbe
in den Begleitzettel einzutragen oder sich dazu des Beschwerdebuchs (s. 56 Abs. III) zu bedienen.
S. 66.
I1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1879 in Kraft.
Berlin, den 8. März 187)9.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Stephan.
Weltpostverein.
Vom 1. April ab beträgt das Porto im gesammten Umfange des Weltpostvereins, gleichviel ob nörd-
liche oder südliche Halbkugel: 20 Pfennig für frankirte Briefe, 10 Pfennig für Postkarten, 5 Pfennig für
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben. Unfrankirte Briefe kosten 40 Pfennig. Bei Geschäfts-
papieren wird als Mindestbetrag 20 Pfennig, bei Waarenproben 10 Pfennig erhoben.
Für die Korrespondenz nach den, dem Weltpostverein noch nicht angehörigen Ländern: Britisch
Australien, Capland, Siam, Costarica, Guatemala, Nicaragua, Columbien, Venezuela, Bolivia, Ecuador,
Paraguay, Uruguay und einzelnen Inseln wird zum 1. April gleichfalls ein einheitlich es Porto eingeführt:
60 Pfennig für frankirte Briefe, 10 Pfennig für Drucksachen und Waarenproben, für letztere jedoch min-
destens 15 Pfennig. Unfrankirte Briefe kosten 80 Pfennig.
Was das Gewicht betrifft, so wird allgemen das Porto für Briefe von 15 zu 15 Gramm,
für Drucksachen u. s. w. von 50 zu 50 Gramm berechnet.
Für den Verkehr mit Oesterreich= Ungarn und Helgoland bewendet es bei den bisherigen er-
mäßigten Taxen.
Berlin W., den 10. März 1879.
Der General-Postmeister.
Stephan.