Metadata : Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

—  29  —

Satz  drohte  somit  das  Besteuerungsrecht  der  sogenannten  mahlund
  schlachtsteuerpflichtigen  Staaten  und  Gemeinden  einzuschränken,
da,  wie  erwähnt,  von  allen  bei  der  Einfuhr  mit  mehr  als  ı5  Groschen
vom  Zentner  belegten  Erzeugnissen  keine  weiteren  Abgaben  im
Inland  erhoben  werden  durften.  Hiervon  wäre  die  staatliche
Besteuerung  in  Sachsen  und  Baden  berührt  worden,  sowie  eine
größere  Anzahl  von  Gremeinden,  in  welchen  Abgaben  von  Fleisch,
und  eine  kleinere,  in  denen  Abgaben  von  Gretreide  und  Mühlenfabrikaten
  bestanden.  Letzteres  war  der  Fall  in  Baden,  wo  solche
Steuern  in  sieben  Städten  in  Höhe  von  2o  (Freiburg)  bis  70  Pig.
(Mannheim)  für  5o  kg  Mehl  und  ı6?/,  (Freiburg)  bis  73  Pfg.
(Konstanz)  für  5so  kg  Brot  erhoben  wurden.  In  Hessen  bestand
ein  Getreide-  und  Mehloktroi  in  Darmstadt,  Gießen,  Offenbach
und  Mainz.  Weiterhin  wurden  damals  Abgaben  von  Mühlenfabrikaten
  in  Bayern  in  zahlreichen  Gemeinden  mit  Höchstsätzen
von  ı  Pfg.  für  ı  kg  Mehl  oder  Brot  erhoben,  während  sie  in
Preußen  nur  ganz  vereinzelt,  und  im  Königreich  Sachsen  nur  in
Dresden  und  Bautzen  vorkamen.  Zu  den  mahlsteuerpflichtigen
Orten  gehörten  ferner  Lehesten  in  Sachsen-Meiningen,  Gera  in
Reuß  j.  L.,  Sondershausen  und  Arnstadt  in  Schwarzburg-Sondershausen.


Um  das  Besteuerungsrecht  dieser  Gemeinden,  sowie  der  erwähnten
  Staaten  nicht  zu  schmälern,  wurden  durch  das  Gesetz  vom
27.  Mai  1885,  betreffend  die  Abänderung  des  Zollvereinigungs
vertrages,  für  die  bisher  mahl-  und  schlachtsteuerpflichtigen  Verbrauchsgegenstände
  die  genannten  der  Besteuerung  gezogenen
Schranken  beseitigt.

Bei  dieser  Gelegenheit  wurde  auch  der  Frage  näher  getreten,
ob  das  unter  Ziffer  2  des  Art.  5  des  Zollvereinigungsvertrages  in
den  Absätzen  3  und  4  des  $  7  ausgesprochene  Verbot  der  Erhebung
  kommunaler  Abgaben  von  Wein  und  Branntwein,
sowie  der  im  Absatz  5  festgesetzte  Höchstsatz  für  Branntwein,
Bier  und  Wein  beizubehalten  oder  im  Interesse  der  Entwicklung
einer  allseitigen  kommunalen  Getränkebesteuerung  beseitigt  werden
solle.  Doch  wurde  sie  damals  nicht  weiter  verfolgt.  Die  Reichsregierung
  befürchtete,  durch  Ausdehnung  des  Besteuerungsrechtes
der  Gremeinden  die  Ergiebigkeit  der  Steuerquellen  des  Reiches  zu
schmälern,  and  der  damalige  preußische  Finanzminister  wünschte
zunächst  eine  allgemeine  Gremeindesteuerreform,  die  leicht  scheitern
konnte,  wenn  den  Gemeinden  kurz  vorher  durch  Erweiterung  ihrer
Verbrauchsbesteuerung  Luft  geschaffen  worden  war.