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Satz drohte somit das Besteuerungsrecht der sogenannten mahlund
schlachtsteuerpflichtigen Staaten und Gemeinden einzuschränken,
da, wie erwähnt, von allen bei der Einfuhr mit mehr als ı5 Groschen
vom Zentner belegten Erzeugnissen keine weiteren Abgaben im
Inland erhoben werden durften. Hiervon wäre die staatliche
Besteuerung in Sachsen und Baden berührt worden, sowie eine
größere Anzahl von Gremeinden, in welchen Abgaben von Fleisch,
und eine kleinere, in denen Abgaben von Gretreide und Mühlenfabrikaten
bestanden. Letzteres war der Fall in Baden, wo solche
Steuern in sieben Städten in Höhe von 2o (Freiburg) bis 70 Pig.
(Mannheim) für 5o kg Mehl und ı6?/, (Freiburg) bis 73 Pfg.
(Konstanz) für 5so kg Brot erhoben wurden. In Hessen bestand
ein Getreide- und Mehloktroi in Darmstadt, Gießen, Offenbach
und Mainz. Weiterhin wurden damals Abgaben von Mühlenfabrikaten
in Bayern in zahlreichen Gemeinden mit Höchstsätzen
von ı Pfg. für ı kg Mehl oder Brot erhoben, während sie in
Preußen nur ganz vereinzelt, und im Königreich Sachsen nur in
Dresden und Bautzen vorkamen. Zu den mahlsteuerpflichtigen
Orten gehörten ferner Lehesten in Sachsen-Meiningen, Gera in
Reuß j. L., Sondershausen und Arnstadt in Schwarzburg-Sondershausen.
Um das Besteuerungsrecht dieser Gemeinden, sowie der erwähnten
Staaten nicht zu schmälern, wurden durch das Gesetz vom
27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungs
vertrages, für die bisher mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Verbrauchsgegenstände
die genannten der Besteuerung gezogenen
Schranken beseitigt.
Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Frage näher getreten,
ob das unter Ziffer 2 des Art. 5 des Zollvereinigungsvertrages in
den Absätzen 3 und 4 des $ 7 ausgesprochene Verbot der Erhebung
kommunaler Abgaben von Wein und Branntwein,
sowie der im Absatz 5 festgesetzte Höchstsatz für Branntwein,
Bier und Wein beizubehalten oder im Interesse der Entwicklung
einer allseitigen kommunalen Getränkebesteuerung beseitigt werden
solle. Doch wurde sie damals nicht weiter verfolgt. Die Reichsregierung
befürchtete, durch Ausdehnung des Besteuerungsrechtes
der Gremeinden die Ergiebigkeit der Steuerquellen des Reiches zu
schmälern, and der damalige preußische Finanzminister wünschte
zunächst eine allgemeine Gremeindesteuerreform, die leicht scheitern
konnte, wenn den Gemeinden kurz vorher durch Erweiterung ihrer
Verbrauchsbesteuerung Luft geschaffen worden war.