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3. Finanz-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 20 000 000 Mark.
Au Grund der Bestimmung im §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-
Etats für das Etatsjahr 1878/79, vom 29. April 1878 (Reichs-Gesetzblatt S. 17) habe ich angeordnet, daß
behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen
im Betrage von zwanzig Millionen Mark ausgegeben werden, nämlich:
Serie IX. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 19. März bis
19. Juli 1879,
Serie X. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 26. März bis
26. Juli 1879,
Serie XI. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 5. April bis
5. August 1879,
Serie XlII. von 1879 über fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 21. März bis
21. August 1879.
Berlin, den 27. März 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
1. Zoll= und Steuer-Wesen-
An 1. April d. I. ist das Königlich preußische Nebenzollamt I. Klasse zu Napierken im Hauptamtsbezirke
Neidenburg in ein solches II. Klasse und das Königlich preußische Nebenzollamt II. Klasse zu Friedrichshoff
in demselben Hauptamtsbezirke in ein solches I. Klasse umgewandelt worden.
In Folge der Eröffnung der Eisenbahnlinie Zweibrücken-Blieskastel-Saargemünd für den Güterverkehr ist
die Eisenbahnstrecke zwischen Rheinheim und Bliesbrücken zur Uebergangsstraße für den Verkehr mit steuer-
pflichtigen Gegenständen zwischen der bayerischen Rheinpfalz und Elsaß-Lothringen erklärt und die Vornahme
der bezüglichen steueramtlichen Abfertigungen der Königlich bayerischen Uebergangssteuerstelle zu Rheinheim
und der elsaß-lothringischen Uebergangssteuerstelle zu Bliesbrücken übertragen worden. Die genannten
Uebergangssteuerstellen besitzen unbeschränkte Befugniß zur Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie zur Aus-
fertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen.
Der Steuereinnehmerei Osterburken im Bezirke des Großherzoglich badischen Hauptsteueramts Heidelberg
ist die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Wein, Bier, Branntwein und Weingeist ertheilt
worden.