— 288 —
6. Marine und Schiffahrt.
Vorschriften,
betreffend die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal. Vom 15. April 1879.
Im Anschluß an die von der internationalen Kommission zur Regelung der Abgaben auf dem Suezkanal
gefaßten Beschlüsse und in Ergänzung der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetz-
blatt Seite 270) hat der Bundesrath unter Aufhebung der Bestimmungen, betreffend die Vermessung der
Dampfschiffe für die Fahrt durch den Suezkanal, vom 8. Juli 1874 (Central-Blatt Seite 282) die nach-
stehenden Vorschriften erlassen.
§. 1.
Bei den für die Fahrt durch den Suezkanal bestimmten Schiffen kann auf Antrag der Rheder oder
Führer derselben eine Vermessung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden.
§. 2.
Die Ermittelung des Brutto= und des Netto-Raumgehalts wird, wie folgt, bewirkt:
1. In den Brutto-Raumgehalt des Schiffes wird nicht nur der Raumgehalt der im §. 11
Absatz 1 der Schiffsvermessungs-Ordnung bezeichneten Räume in fest angebrachten Auf-
bauten auf dem obersten Deck, sondern der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen
Räume in fest angebrachten Aufbauten auf dem obersten Deck einvermessen.
Gedeckte und geschlossene Räume im Sinne dieser Bestimmung sind solche Räume,
welche von Bedachungen oder festen Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur
Stauung von Gütern oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere
oder der Schiffsbesatzung dienen können. Oeffnungen oder Lücken in den Bedachungen
oder festen Schotten, welche leicht geschlossen werden können, so daß die Räume zum
Transport von Gütern oder Passagieren brauchbar sind, kommen dabei nicht in Betracht.
Alle nicht geschlossenen und dem Wetter oder Seegange dauernd ausgesetzten Räume
unter Schutzdecken, welche nur durch Deckstützen mit dem Schiffskörper verbunden sind,
werden dagegen in den Brutto-Raumgehalt des Schiffes auch dann nicht einvermessen, wenn
die Räume zum Schutze der Schiffsbesatzung und der Deckpassagiere oder zur Unterbringung
von Deckladung dienen können.
2. Bei allen Schiffen wird der Raumgehalt derjenigen gedeckten und geschlossenen Räume in
fest angebrachten Aufbauten auf dem obersten Deck, welche zur Bedienung des Ruders, des
Gangspills und der Anker, sowie zum Aufbewahren der Karten, Signalapparate und
sonstigen nautischen Instrumente gebraucht werden, vom Brutto-Raumgehalt des Schiffes
in Abzug gebracht.
Für diesen Abzug zusammen mit dem im §. 15 der Schiffsvermessungs-Ordnung be-
zeichneten Abzuge darf jedoch höchstens der zwanzigste Theil des Brutto-Raumgehalts des
Schiffes in Anrechnung gebracht werden.
Jeder Abzug kommt in Wegfall, sobald einer der bezeichneten an sich abzugsfähigen
Räume zur Aufnahme von Vorräthen oder Gütern oder zur Unterbringung oder sonstigen
Bequemlichkeit der Passagiere gebraucht wird.
3. u übrigen gelten hinsichtlich der Abzüge vom Brutto-Raumgehalt des Schiffes folgende
egeln:
à) Logirt der Kapitän des Schiffes im Navigations= oder Kartenzimmer, so darf der
Abzug für den durch die Karten in Anspruch genommenen Raum 8/49 chm = 3 Tons
nicht übersteigen.