Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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(Fortsetzung von Seite 292) 
Bemerkungen. Aufwärter, Köche auf Paffagier-Dampfschiffen und Dienstboten der Paffagiere gehören nicht 
zur Schiffsmannsschaft, für welche Räume in Abzug gebracht werden dürfen. 
+ In diese Abzugsräume sind die Logisräume des Kapitäns, Arztes, Proviant= und Zahl- 
meisters, Schreibers 2c. nicht eingeschlossen. 
4Dieser Abzug darf in keinem Falle den zwanzigsten Theil des Brutto-Raumgehaltes des 
Schiffes übersteigen und kommt in Wegfall, sobald einer der bezeichneten, an sich ab- 
zugsfähigen Räume zur Aufnahme von Vorräthen oder Gütern oder zur Unterbringung 
oder sonstigen Bequemlichkeit der Passagiere gebraucht wird. 
(a) Logirt der Kapitän des Schiffes im Navigations= oder Kartenzimmer, so darf der Abzug für den 
durch die Karten in Anspruch genommenen Raum 8.49 chm = 3 Tons nicht übersteigen. 
(b) Für die Arzt-Kajüte darf nur dann ein Abzug gemacht werden, wenn ein Arzt sich an Bord befindet. 
(c) Es darf in Abzug gebracht werden: 
1. Ein Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für die Schiffsoffiziere und 
die Maschinisten dient. Der Abzug hierfür darf 11,32 chm = 4 Tons nicht übersteigen. 
2. Ein zweites Speisezimmer, falls dasselbe zum ausschließlichen Gebrauch für den Bootsmann, 
Zimmermann 2c. dient. Der Abzug für dasselbe darf 7,075 chm = 27 Tons nicht übersteigen. 
Ein Abzug für Offizier= und Maschinisten-Speisezimmer (dessen Höchstbetrag 4 Tons nicht 
übersteigen darf) ist auf Passagier-Schiffen, an deren Bord sich ein zum Gebrauch für 
die Passagiere bestimmtes Speisezimmer überhaupt nicht befindet, nicht gestattet. 
(d) Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, wenn sich kein Passagier an Bord 
befindet und das Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der Offiziere und Maschinisten dient. 
Ein als Badezimmer eingerichteter Raum wird in Abzug gebracht, obwohl sich Passagiere an Bord 
befinden, sofern das Schiff mehrere dauernd Eingerichtete Badezimmer enthält. Es wird dann 
eins der vorhandenen Badezimmer als zum Gebrauch der Offiziere und Maschinisten bestimmt 
etrachtet. 
In keinem Falle darf jedoch der als Badezimmer zum ausschließlichen Gebrauch der Offiziere 
und Maschinisten in Abzug gebrachte Raum 5,66 chm = 2 Tons übersteigen. 
Jeder Raum. für welchen ein Abzug gemacht ist, muß an gut sichtbarer Stelle mit einer Bezeichnung 
versehen sein, welche die ausschließliche Bestimmung des Raumes kennzeichnet. 
Räume, denen diese Bezeichnung fehlt, dürfen nicht in Abzug gebracht werden. 
Nehmen die Speise= oder Badezimmer weniger Raum ein, als der unter (e) und (d) be- 
zeichnete Höchstbetrag des gestatteten Abzugs ausmacht, so darf nur der von diesen Zim- 
mern wirklich eingenommene Raum in Abzug gebracht werden. 
Abzüge für Maschinen-, Kessel-= und Kohlenraum, falls es sich um ein Dampf- 
schiff handelt. 
Entweder (1.) bei Schiffen mit festen Kohlenbehältern: Kubikmeter 
(a) Maschinenraum nach Vermessung. Mit Einschluß des vom Wellen= (ebn). 
tunnel eingenommenen Raumes, sowie der für die wirksame 
Thätigkeit der Maschine und Dampfkessel abgeschiedenen Räume 
(b) Dauernd hergerichtete Kohlenbehälter nach Vermessug 
Gesammt-Abzug für Maschinen-, Kessel= und 
Kohlenräime . . . .... 
Aetto-Raumgehalt des Damnfschiffes nach wirklicher Vermesung 
(Fortsetzung Seite 294) 
  
  
Kubikmeter 
(cbm). 
Britische 
Register-Tons. 
  
  
  
  
  
 
	        
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