Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

1. 
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In solchen Räumen, in welchen vor dem Ofen (Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streckofen) gear- 
beitet wird, darf Arbeiterinnen überhaupt, und in solchen Räumen, in welchen eine außer- 
gewöhnlich hohe Wärme herrscht (Hüfenkammern und dergleichen), darf jugendlichen Ar- 
beiterinnen eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. 
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath zulassen. 
Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern männlichen Geschlechts unter 14 Jahren 
(Knaben) ist nur gestattet, wenn mit Genehmigung der Schulaussichtsbehörde eine Schul- 
einrichtung getroffen ist, welche den Knaben einen wöchentlichen Unterricht von mindestens 
12 Stunden sichert und zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn des Unter- 
richts eine Ruhezeit von ausreichender Dauer, nach dem Ende einer Nachtschicht eine Ruhe- 
zeit von mindestens 7 Stunden freiläßt. 
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen in Zukunft zur 
Beschäftigung nur angenommen werden, wenn vorher dem Arbeitgeber ein Zeugniß des 
zuständigen Schulaufsichtsbeamten eingehändigt ist, nach welchem die Knaben den Anfor- 
derungen der Schule vollständig genügen. Das Zeugniß ist halbjährlich zu erneuern; der 
Arbeitgeber hat mit demselben nach §. 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung zu verfahren. 
4Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen und Knaben nicht beschäftigt werden. 
In Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz= oder Streckofen oder mit dem Tragen 
der Walzen nicht beschäftigt werden, wenn die Hütten Walzen von mehr als 5 kg Gewicht 
herstellen. 
II. 
In Glashütten mit ununterbrochenem Tag= und Nachtbetriebe und regelmäßig wechselnden 
Schichten treten die Beschränkungen des §. 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter 
männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. 
Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24 Stunden einschließlich der Pausen nicht 
länger als 6 Stunden dauern. Die Gesammtdauer darf innerhalb einer Woche einschließlich 
der Pausen nicht mehr als 36 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen 
in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 36 Stunden fallen. 
Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht länger als 12 Stun- 
den, ausschließlich der Pausen nicht länger als 10 Stunden dauern. Unterbrechungen der 
Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung 
gebracht; eine der Pausen muß mindestens ½ Stunde dauern. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche ausschließlich der 
Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von 
6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 60 Stunden fallen. 
Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt nicht, 
während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein. 
uZwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen. 
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn mehrere Festtage aufeinander folgen, 
nur auf den ersten Festtag Anwendung. 
III. 
In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunterbrechungen und mit Arbeitsschichten von un- 
regelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des §. 135 Absatz 2, 4 und §. 136 
der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) 
mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. 
Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeitsschicht der Erwachsenen 
dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger als 6 Stunden dauern, wenn zwischen den 
Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die Gesammtdauer darf innerhalb zweier Wochen einschließlich der Pausen nicht mehr als 
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