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machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben
nwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ist getrennt
für Knaben und für junge Leute in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht
Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine Angabe über die
Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle beizufügen, in
welche während jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen ein-
getragen wird. In Glashütten der unter lII gedachten Art braucht das Verzeichniß eine
Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt
dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle nach dem anliegenden Muster beizufügen, in welche
während jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden.
Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten Auskunft geben.
Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.
3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben der nach
§. 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in
deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen unter I, für Glashütten der unter lI gedachten
Art die Bestimmungen unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die Bestim-
mungen unter III wiedergiebt.
Berlin, den 23. April 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Anlage.
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und der Pausen für Knaben und junge Leute.
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lung II. Abtheilung
Ende Beginn Paufen Ende Name desjenigen,
der Schicht 6 der Schicht der Schicht welcher die Eintragungen bewirkt.
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———
2/1. Uhr 2./I. 7 Uhr /1. 9 bis 990 15 2./1. 11 Uhr
Nachm. Nachm. Nachm.