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amtlichen Behandlung auf niederländischem Gebiet, sowohl beim Eingang als beim
Ausgang thunlichst vermieden wird;
2. dieselben auf der kürzesten Route zu befördern; ·
3. dieselben sodann den Transport-Unternehmungen zu überliefern, welche auf Grund
der zwischen ihnen und der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung bestehenden bz.
abzuschließenden besonderen Vereinbarungen die Weiterbeförderung nach dem Be-
stimmungsorte zu besorgen haben.
Die Bestimmung unter B. 1. bezieht sich nicht auf Sendungen, welche zunächst nach einem Orte in
Niederland adressirt sind.
Artikel 3.
Die deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich:
1. in Betresf der nach Deutschland bestimmten Sendungen auf beschleunigte Er-
füllung der Zollvorschriften thunlichst hinzuwirken und die Sendungen so schnell als möglich
nach ihrem Bestimmungsorte zu befördern; «
2. die nach weiterhin belegenen Ländern bestimmten Sendungen den Post—
verwaltungen der an Deutschland angrenzenden Gebiete, nach Maßgabe der zwischen
Deutschland und diesen Ländern bestehenden oder abzuschließenden Verträge zur möglichst
ununterbrochenen Weiterbeförderung zu überliefern.
Artikel 4.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile kann sich des Transits des anderen vertragschließenden
Theils zu dem Zwecke bedienen, um mit dritten Verwaltungen oder Transport-Unternehmungen auf Grund
der mit diesen abzuschließenden Verträge Packete und Geldsendungen in Packetform unmittelbar auszutauschen.
In diesem Falle finden auf den betreffenden Transit, hinsichtlich der Erhebung der Taxen und
der, Befürderungsbebingungen, dieselben Vorschriften Anwendung, wie auf den Verkehr zwischen Deutschland
und Niederland.
Artikel 5.
Die besonderen Abkommen, welche die vertragschließenden Theile eintretenden Falls mit den in
Artikel 2, 3 und 4 bezeichneten Verwaltungen oder Unternehmungen zu schließen haben, müssen Sicherheit
darbieten für die pünktliche und regelmäßige Weiterbeförderung der Sendungen, für die Anwendung eines
mäßigen Tarifs und für den Grad der Vertretungsverbindlichkeit in Verlust= oder Beschädigungsfällen.
Artikel 6.
Das Gewicht jeder einzelnen Sendung soll fünfzig Kilogramm nicht überschreiten.
1 Von der Beförderung sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche leicht entzündliche oder sonst
Gefahr bringende Gegenstände enthalten. Im Falle unrichtiger Inhaltsangabe werden die Kontravenienten
nach den Gesetzen belangt, welche in jedem der betreffenden Länder bestehen.
Um zur Beförderung angenommen zu werden, muß jede Sendung:
1. in einer Weise verpackt sein, welche der Dauer der Beförderung und der Beschaffenheit
des Inhalts entspricht;
2. mit einer deutlichen Aufschrift nebst Angabe des Bestimmungsorts versehen sein;
3. mit dem Abdruck eines Petschafts in Siegellack verschlossen sein, sofern nicht bei Packeten
ohne angegebenen Werth durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit
des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint;
4. von einer Zolldeklaration begleitet sein, welche in doppelter Ausfertigung auszustellen ist,
wenn die Sendung zum Transit durch Deutschland oder Niederland bestimmt ist; aus-
genommen hiervon sind jedoch Sendungen nach Rußland, denen Deklarationen in dreifacher
Ausfertigung beigegeben werden müssen; »
5. mit einer Begleitadresse versehen sein, die erforderlichen Falls einen Stempel= oder Petschafts-
abdruck trägt, welcher dem auf der Sendung selbst befindlichen entspricht.
Veschüdi Jedes Packet muß dergestalt beschaffen sein, daß dem Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur der
eschädigung der Umhüllung oder der Verletzung des Siegels nicht beizukommen ist.