Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

— 309 — 
amtlichen Behandlung auf niederländischem Gebiet, sowohl beim Eingang als beim 
Ausgang thunlichst vermieden wird; 
2. dieselben auf der kürzesten Route zu befördern; · 
3. dieselben sodann den Transport-Unternehmungen zu überliefern, welche auf Grund 
der zwischen ihnen und der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung bestehenden bz. 
abzuschließenden besonderen Vereinbarungen die Weiterbeförderung nach dem Be- 
stimmungsorte zu besorgen haben. 
Die Bestimmung unter B. 1. bezieht sich nicht auf Sendungen, welche zunächst nach einem Orte in 
Niederland adressirt sind. 
Artikel 3. 
Die deutsche Reichs-Postverwaltung verpflichtet sich: 
1. in Betresf der nach Deutschland bestimmten Sendungen auf beschleunigte Er- 
füllung der Zollvorschriften thunlichst hinzuwirken und die Sendungen so schnell als möglich 
nach ihrem Bestimmungsorte zu befördern; « 
2. die nach weiterhin belegenen Ländern bestimmten Sendungen den Post— 
verwaltungen der an Deutschland angrenzenden Gebiete, nach Maßgabe der zwischen 
Deutschland und diesen Ländern bestehenden oder abzuschließenden Verträge zur möglichst 
ununterbrochenen Weiterbeförderung zu überliefern. 
Artikel 4. 
Jeder der beiden vertragschließenden Theile kann sich des Transits des anderen vertragschließenden 
Theils zu dem Zwecke bedienen, um mit dritten Verwaltungen oder Transport-Unternehmungen auf Grund 
der mit diesen abzuschließenden Verträge Packete und Geldsendungen in Packetform unmittelbar auszutauschen. 
In diesem Falle finden auf den betreffenden Transit, hinsichtlich der Erhebung der Taxen und 
der, Befürderungsbebingungen, dieselben Vorschriften Anwendung, wie auf den Verkehr zwischen Deutschland 
und Niederland. 
Artikel 5. 
Die besonderen Abkommen, welche die vertragschließenden Theile eintretenden Falls mit den in 
Artikel 2, 3 und 4 bezeichneten Verwaltungen oder Unternehmungen zu schließen haben, müssen Sicherheit 
darbieten für die pünktliche und regelmäßige Weiterbeförderung der Sendungen, für die Anwendung eines 
mäßigen Tarifs und für den Grad der Vertretungsverbindlichkeit in Verlust= oder Beschädigungsfällen. 
Artikel 6. 
Das Gewicht jeder einzelnen Sendung soll fünfzig Kilogramm nicht überschreiten. 
1 Von der Beförderung sind diejenigen Sendungen ausgeschlossen, welche leicht entzündliche oder sonst 
Gefahr bringende Gegenstände enthalten. Im Falle unrichtiger Inhaltsangabe werden die Kontravenienten 
nach den Gesetzen belangt, welche in jedem der betreffenden Länder bestehen. 
Um zur Beförderung angenommen zu werden, muß jede Sendung: 
1. in einer Weise verpackt sein, welche der Dauer der Beförderung und der Beschaffenheit 
des Inhalts entspricht; 
2. mit einer deutlichen Aufschrift nebst Angabe des Bestimmungsorts versehen sein; 
3. mit dem Abdruck eines Petschafts in Siegellack verschlossen sein, sofern nicht bei Packeten 
ohne angegebenen Werth durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit 
des Inhalts selbst die Sendung hinreichend gesichert erscheint; 
4. von einer Zolldeklaration begleitet sein, welche in doppelter Ausfertigung auszustellen ist, 
wenn die Sendung zum Transit durch Deutschland oder Niederland bestimmt ist; aus- 
genommen hiervon sind jedoch Sendungen nach Rußland, denen Deklarationen in dreifacher 
Ausfertigung beigegeben werden müssen; » 
5. mit einer Begleitadresse versehen sein, die erforderlichen Falls einen Stempel= oder Petschafts- 
abdruck trägt, welcher dem auf der Sendung selbst befindlichen entspricht. 
Veschüdi Jedes Packet muß dergestalt beschaffen sein, daß dem Inhalte ohne eine augenscheinliche Spur der 
eschädigung der Umhüllung oder der Verletzung des Siegels nicht beizukommen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.