Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Artikel 10. 
Gehören mehrere Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird die Taxe (Artikel 9) für jedes einzelne 
Stück selbständig erhoben. Die in Mark-Pfennig angegebenen Sätze sind bei der Erhebung in Deutschland 
auf eine durch fünf theilbare Summe aufwärts abzurunden und bei der Erhebung in Niederland möglichst 
genau in die niederländische Währung umzurechnen. 
Als Tax-Grenzpunkte gelten für Erhebung des deutschen Portos je nach der Leitung der Sendung 
Kaldenkirchen, Elten, Gildehaus oder Bunde in Ostfriesland. 
Artikel 11. 
Die Theilung des einheitlichen Portos von 80 Pfennig bz. 50 Cents für Packete bis 5 Kilogramm 
findet in der Weise statt, daß die deutsche Reichs-Postverwaltung 50 Pfennig bezieht, während der Rest der 
Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos verbleibt. Bei Sperrgut-Packeten bis 5 Kilo- 
gramm, für welche ein einheitliches Porto von 120 Pfennig bz. 75 Cents zur Erhebung kommt, bezieht die 
Reichs-Postverwaltung 75 Pfennig und den Rest die Allgemeine Postwagen-Unternehmung. 
Die einheitliche Versicherungsgebühr wird in der Weise getheilt, daß die deutsche Reichs-Postverwal- 
tung für je 600 Mark oder je 350 Gulden des angegebenen Werths 12 Pfennig empfängt, und daß der 
Rest von der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos bezogen wird. 
Artikel 12. 
Die Taxe für Sendungen bis 5 Kilogramm ist vom Absender im voraus zu entrichten. Sendungen 
nach Niederland können jedoch nur insoweit frankirt abgesandt werden, als dieselben nach Orten bestimmt 
sind, an welchen sich Eisenbahnstationen oder Büreaus der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van 
Gend & Loos befinden (s. Anlage G zu §. 12 der Ausführungsbestimmungen). 
Sendungen bis 5 Kilogramm nach und aus England unterliegen dem Frankirungszwange nicht. 
Unter den im Artikel 9 festgesetzten Taxen sind alle nicht besonders aufgeführten Nebengebühren 
einbegriffen, mit Ausnahme der Gebühr für Nachnahmesendungen, der Bestellgebühr, sowie der Gebühr für 
die Erfüllung der zollamtlichen Anforderungen. 
Artikel 13. 
Die beiden vertragschließenden Theile verpflichten sich gegenseitig, auf Packete Auslagen zu leisten 
für Porto, Zollgebühren und solche Kosten, welche in Folge der Erneuerung der Verpackung einer Sendung 
entstehen. Diese Auslagen werden sich dieselben gegenseitig in Anrechnung bringen und vom Empfänger 
ohne Berechnung einer besonderen Gebühr wieder einziehen. 
Artikel 14. 
Die beiden vertragschließenden Theile gestatten den Absendern, auf den Werth der Waaren Nach- 
nahmen bis zum Betrage von 150 Mark oder 100 Gulden zu entnehmen. 
Der Betrag der Nachnahme muß auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein. 
Die gegen Nachnahme abgesandten Sendungen sollen den Adressaten nicht eher ausgehändigt werden, 
als bis die Bezahlung der Nachnahme, des Portos und der sonstigen Gebühren erfolgt ist. Die Nachnahme- 
gebühr wird bei Sendungen aus Deutschland nach dem Tarif der Reichs-Postverwaltung und bei Sendungen 
aus Niederland nach dem Tarif der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung erhoben, und verbleibt im ersteren 
Falle der Reichs-Postverwaltung, im letzteren Falle der Unternehmung. 
Nachnahmesendungen nach der österreichisch-ungarischen Monarchie sind vorerst nicht zulässig. 
Artikel 15. 
Z Die Ueberlieferung der Sendungen durch die Grenzbüreaus soll in der Weise geregelt werden, daß 
die Schnelligkeit, Regelmäßigkeit und Sicherheit der Transporte thunlichst gewahrt, und die Vertretungsver- 
bindlichkeit der vertragschließenden Theile gehörig abgegrenzt ist. 
Artikel 16. - 
Im Falle der Adressat die Annahme der Sendung verweigert, oder wenn derselbe unbekannt oder 
icht zu ermitteln ist, soll die Begleitadresse, auf welcher der Grund der verweigerten Annahme, oder der 
nicht erfolgten Bestellung angegeben sein muß, an das Aufgabebüreau zurückgesandt werden, welches die Be- 
simmung des Absenders über die weitere Behandlung der Sendung einholen wird. 
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