Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Artikel 23. 
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung 
der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung des Ersatzanspruchs bei der Verwaltung 
des Einlieferungsorts unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange 
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch einen Einspruch gegen jenen Bescheid 
nicht unterbrochen wird. 
Artikel 24. 
Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer Beförderungsstrecke der ver- 
tragschließenden Theile ereignet, so liegt die Vertretung gegenüber dem Absender nach den in den Artikeln 17 
bis 23 festgestellten Grundsätzen demjenigen vertragschließenden Theile ob, bei welchem die Sendung auf- 
geliefert worden ist. 
Der Ersatz leistende Theil ist berechtigt, den Rückgriff auf diejenige Verwaltung bz. Gesellschaft zu 
nehmen, auf deren Beförderungsstrecke der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. · 
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises derjenige vertragschließende Theil, welcher die 
Sendung unbeanstandet übernommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag. 
Artikel 25. 
Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer, den vertragschließenden 
Theilen nicht angehörigen Beförderungsstrecke ereignet, so wird der zuständige Theil den Antrag des Ab- 
senders auf eine Entschädigung bei der fremden Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um eigene 
Sendungen handelte, und nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen geltend machen, welche zwischen 
der deutschen Reichs-Postverwaltung oder der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos und 
der fremden Verwaltung bestehen oder künftig getroffen werden. 
Artikel 26. 
Die Portobeträge, Auslagen und Nachnahmen werden beiderseits in den Frachtkarten in Mark und 
Pfennig, das Gewicht wird in Kilogramm und Gramm angesetzt. 
Die Abrechnungen zwischen den vertragschließenden Theilen sollen vierteljährlich aufgestellt werden; 
der Restbetrag wird von demjenigen Theile, welcher Zahlung zu leisten hat, in der gesetzlichen Münzwährung 
des Deutschen Reichs entrichtet. Die Kosten der Saldirung trägt der Zahlung leistende Theil. 
Artikel 27. 
Die beiden vertragschließenden Theile werden durch besondere Bestimmungen die zur Ausführung 
des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen treffen und können im gemeinsamen Ein- 
verständniß die Bestimmungen dieses Uebereinkommens abändern, soweit dieselben weder den Tarif noch die 
Ersatzfrage betreffen. 
Artikel 28. 
Die Kaution von sechstausend Mark, welche die Allgemeine Postwagen-Unternehmung auf Grund 
des §. 12 des Reglements vom 27. Juli 1868 zur Zeit bereits bestellt hat, soll für die in dem gegen- 
wärtigen Uebereinkommen und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen übernommenen Verpflich- 
tungen haften. 
Artikel 29. 
Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am 1. Mai 1879 in Kraft treten. Von demselben Tage ab 
erlischt die unterm 27. Juli 1868 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der All- 
gemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos geschlossene Uebereinkunft. 
Jedem der beiden vertragschließenden Theile steht das Recht zu, das Uebereinkommen zu kündigen. 
Erfolgt die Kündigung, so gilt das Uebereinkommen von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselbe 
ausgesprochen wird, noch auf ein Jahr. 
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