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Artikel 23.
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt nach Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Einlieferung
der Sendung an gerechnet. Die Verjährung wird durch Anbringung des Ersatzanspruchs bei der Verwaltung
des Einlieferungsorts unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch einen Einspruch gegen jenen Bescheid
nicht unterbrochen wird.
Artikel 24.
Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer Beförderungsstrecke der ver-
tragschließenden Theile ereignet, so liegt die Vertretung gegenüber dem Absender nach den in den Artikeln 17
bis 23 festgestellten Grundsätzen demjenigen vertragschließenden Theile ob, bei welchem die Sendung auf-
geliefert worden ist.
Der Ersatz leistende Theil ist berechtigt, den Rückgriff auf diejenige Verwaltung bz. Gesellschaft zu
nehmen, auf deren Beförderungsstrecke der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist. ·
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises derjenige vertragschließende Theil, welcher die
Sendung unbeanstandet übernommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag.
Artikel 25.
Wenn der Verlust oder die Beschädigung einer Sendung sich auf einer, den vertragschließenden
Theilen nicht angehörigen Beförderungsstrecke ereignet, so wird der zuständige Theil den Antrag des Ab-
senders auf eine Entschädigung bei der fremden Verwaltung mit demselben Interesse, als ob es sich um eigene
Sendungen handelte, und nach Maßgabe der vertragsmäßigen Bestimmungen geltend machen, welche zwischen
der deutschen Reichs-Postverwaltung oder der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos und
der fremden Verwaltung bestehen oder künftig getroffen werden.
Artikel 26.
Die Portobeträge, Auslagen und Nachnahmen werden beiderseits in den Frachtkarten in Mark und
Pfennig, das Gewicht wird in Kilogramm und Gramm angesetzt.
Die Abrechnungen zwischen den vertragschließenden Theilen sollen vierteljährlich aufgestellt werden;
der Restbetrag wird von demjenigen Theile, welcher Zahlung zu leisten hat, in der gesetzlichen Münzwährung
des Deutschen Reichs entrichtet. Die Kosten der Saldirung trägt der Zahlung leistende Theil.
Artikel 27.
Die beiden vertragschließenden Theile werden durch besondere Bestimmungen die zur Ausführung
des gegenwärtigen Uebereinkommens erforderlichen Festsetzungen treffen und können im gemeinsamen Ein-
verständniß die Bestimmungen dieses Uebereinkommens abändern, soweit dieselben weder den Tarif noch die
Ersatzfrage betreffen.
Artikel 28.
Die Kaution von sechstausend Mark, welche die Allgemeine Postwagen-Unternehmung auf Grund
des §. 12 des Reglements vom 27. Juli 1868 zur Zeit bereits bestellt hat, soll für die in dem gegen-
wärtigen Uebereinkommen und in den zugehörigen Ausführungsbestimmungen übernommenen Verpflich-
tungen haften.
Artikel 29.
Das gegenwärtige Uebereinkommen soll am 1. Mai 1879 in Kraft treten. Von demselben Tage ab
erlischt die unterm 27. Juli 1868 zwischen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und der All-
gemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos geschlossene Uebereinkunft.
Jedem der beiden vertragschließenden Theile steht das Recht zu, das Uebereinkommen zu kündigen.
Erfolgt die Kündigung, so gilt das Uebereinkommen von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselbe
ausgesprochen wird, noch auf ein Jahr.
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